Cortal Consors muss Kickback-Provision offenlegen

Die Direktbank Cortal Consors aus Nürnberg ist vom Landgericht Nürnberg-Fürth zur Auskunft über die gezahlten Kickbacks verurteilt worden.

KickbackEin Kunde hatte sich auf Empfehlung der Bank hin an zwei Schiffsfonds beteiligt. Nach dem Abschluss des Geschäfts wandte er sich an Cortal Consors, um zu erfahren, ob und in welcher Höhe Kickback-Provisionszahlungen im Zuge der Vermittlung der Schiffsbeteiligung geflossen seien.

In der Regel werden Kick-back-Provisionen nicht öffentlich gemacht, daher werden sie auch als verdeckte Provision bezeichnet. Auch im konkreten Fall hatte das Institut dem Kunden die Information verweigert.

Gericht sieht Auftragsverhältnis zwischen Kunde und Bank

Das Verschweigen der Zahlung stellt laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) eine Vertragsverletzung dar. Der Kunde reichte daraufhin Klage beim Landgericht Nürnberg-Fürth ein und erwirkte, dass ihm die Auskunft zu den gezahlten Kickbacks erteilt wird. Als Begründung gab das Landgericht an, dass zwischen Kunde und Bank ein Auftragsverhältnis bestanden habe.

Nach Paragraf 666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei das Tochterunternehmen des französischen Kreditinstituts BNP Paribas deshalb verpflichtet, auch nach Terminierung des Kundenauftrags Informationen zu Provisionszahlungen offenzulegen. (nl)

Foto: Shutterstock

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