Ist das eigene Kind krank oder bleibt wegen der Corona-Pandemie-Maßnahmen zu Hause, erhalten Eltern bezahlte Kinderkrankentage. Dieses Kinderkrankengeld ersetzt in der Regel 90 Prozent des Nettogehalts. Arbeitnehmer beantragen es bei ihrer Krankenkasse. Das gilt aber nur für Kinder, die unter 12 Jahre alt und gesetzlich mitversichert sind.
Grundsätzlich ist diese Leistung steuerfrei, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Allerdings zählt dieses Geld – genau wie das Elterngeld oder auch das Kurzarbeitergeld – zu den Lohnersatzleistungen. Und diese Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt, wodurch der persönliche Steuersatz steigt.
Kinderkrankengeld wird zum Einkommen dazugerechnet
Das funktioniert so: Das Kinderkrankengeld wird am Ende des Jahres auf das Einkommen hinzugerechnet, um den Steuersatz zu ermitteln. Dadurch erhöht die ursprünglich steuerfreie Ersatzleistung den persönlichen Steuersatz, mit dem das restliche Einkommen versteuert wird. Obwohl die Lohnersatzleistung steuerfrei ist, können so doch mehr Steuern fällig werden.
Daher müssen Mütter oder Väter, die mehr als 410 Euro im Jahr am Lohnersatzleistungen erhalten, eine Steuererklärung abgeben. Die Summe des Kinderkrankengelds wird im Mantelbogen unter „Einkommensersatzleistungen“ eingetragen.
Dazu sollten Betroffene von ihrer Krankenkasse eine „Bescheinigung für das Finanzamt“ erhalten haben, worin die Höhe des Kinderkrankengelds vermerkt ist. (dpa-AFX)
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