Während der Pausen besteht auf dem Schulgelände im Allgemeinen gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Dies gilt laut Arag-Rechtsexperten auch, wenn keine oder eine nur unzureichende Beaufsichtigung erfolgt.
Doch Vorsicht: Auch der beste Versicherungsschutz hat Grenzen. Verlassen die Schülerinnen und Schüler beispielsweise in der Pause das Schulgelände, ohne die Wohnung aufzusuchen, kommt es darauf an, welches Ziel sie mit dem Zurück legen des Weges verfolgen. Dient das Zurücklegen des Weges privaten Interessen, etwa einem Stadtbummel oder privaten Erledigungen, besteht kein Versicherungsschutz.