„Der Bundesgerichtshof (BGH) hat noch nicht entschieden, ob rein humanitäre Gründe ein ‚berechtigtes Interesse‘ begründen“, erläuterte Stephan Immerfall vom DMB Mieterverein München. Denn dann müssten die Vermieter eine Untervermietung oder Wohnraumüberlassung akzeptieren. Der Mieterverein unterstützt den Mieter deshalb, die Frage grundsätzlich klären zu lassen. Doch vor dem Amtsgericht gab es zunächst noch keine Entscheidung: Erst am 20. Dezember soll es entweder mit einem Beweisbeschluss oder mit einem Endurteil weitergehen.
Im konkreten Fall hatte ein 45-Jähriger, der nach dem Tod seiner Frau mit seinen zwei Kindern in einem großen Haus in Gräfelfing (Landkreis München) zur Miete lebt, Mitte März zwei Ukrainerinnen aufgenommen. Die 74-Jährige und ihre 15-jährige Enkelin leben seither in der Dachgeschosswohnung des Hauses.
Die Vermieter aber wollen dies unterbinden. „Wir haben die Flüchtlinge nie akzeptiert. Wir wollten das zu keinem Zeitpunkt“, betonte die Frau, die das Haus gemeinsam mit ihrem Partner und der Schwiegermutter vermietet und im Nachbarhaus wohnt. „Wir sind in einer so gut situierten Gemeinde, es gibt ja die Gemeinschaftsunterkünfte für die Ukrainer, wo sie untergebracht sind, wo sie unter ihresgleichen sind.“ Die anfängliche Zustimmung für die Unterbringung in den ersten Wochen hätten sie nur erteilt, weil sie gewusst hätten, dass sie kurzzeitigen Besuch nicht untersagen dürften. (dpa-AFX)