Konkret: Im Streitfall hatte sich der Kläger in den Jahren 2009 bis 2017 über seine Sparkasse an ausländischen Aktienfonds beteiligt. Ende 2018 verkaufte er die Anteile. Tatsächlich erzielte er einen Veräußerungsgewinn von knapp 600 Euro (Differenz zwischen Anschaffungs- und Veräußerungspreis).
Besteuert wurde jedoch ein Gewinn von knapp 2.250 Euro. Denn nach den Regeln der Investmentsteuerreform gelten alle Fondsanteile zum 31. Dezember 2017 als fiktiv verkauft und am Neujahrstag 2018 als neu angeschafft.
Zu diesem Zeitpunkt war der Kurswert des Aktienfonds hoch, fiel jedoch bis zum Verkauf deutlich. Der fiktive Gewinn wurde voll berücksichtigt, doch der sich im Jahr 2018 ergebende Verlust nur zu 70 Prozent anerkannt. Dies hatte zur Folge, dass der Gewinn durch die Steuerlast von knapp 600 Euro Steuern vollständig aufgezehrt wurde.
Das können Anleger jetzt tun
Mit seiner Musterklage lässt der BdSt prüfen, ob die Übergangsregel rechtmäßig ist. Die Klage ist beim Finanzgericht Köln unter dem Aktenzeichen 15 K 2594/20 anhängig. Ebenfalls betroffene Anleger können sich auf diese Musterklage berufen und Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid beim Finanzamt einlegen sowie das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen. Kommt das Finanzamt dem Antrag nach, bleibt der eigene Steuerfall bis zu einem Urteil in der Musterklage offen.