„Einzelfallentscheidungen unbedingt vermeiden“

Wer haftet bei Widersprüchen bzw. Lücken im Prospekt oder Widersprüchen zwischen Prospekt und wesentlichen Anlegerinformationen (wAI): Nur die KVG oder auch der Vertrieb?

Es haftet weiterhin auch der Vertrieb, wenn er bei angemessener Prüfung die Fehler hätte erkennen können. Wichtig ist, dass es nicht ausreicht, dass der Kunde bloß behauptet, es habe keine Plausibilitätsprüfung stattgefunden, sondern es muss auch tatsächlich durch ihn nachgewiesen werden, dass ein maßgeblicher und wesentlicher Prospektfehler vorlag. Dies ist eher die Ausnahme.

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Was ist aus Vertriebs- bzw. Haftungssicht von der Kombination aus einem schmucklosen, technischen „Bafin-Prospekt“ und einer bunten „Werbeinformation“ zu halten, wenn die Werbeinformation durchaus relevante Angaben wie z.B. Prognoserechnung, tabellarischen Investitionsplan und Informationen zum Zielmarkt enthält, die im eigentlichen Prospekt nicht zu finden sind?

Ich befürworte eine solche Trennung nicht, da die Gefahr besteht, dass der Kunde den Eindruck gewinnt, der „bunte Prospekt“ ist die maßgebliche Verkaufsunterlage und er sich hierauf auch in einem etwaigen Haftungsfall berufen könnte.

Was ist davon zu halten, dass einige KVGen keine Prospektgutachten nach IDW S4 (bzw. in Anlehnung daran) mehr erstellen lassen?

Ich bedaure diese Entwicklung, bei allem Verständnis für die Kritik des BSI an der derzeitigen Ausgestaltung des IDW 4 Standards. Es bedarf jedoch für die Vermittler einer gutachterlichen Grundlage, die ihnen von dritter Seite bestätigt, dass die im Prospekt beschriebenen Projekte und Verträge zutreffend dargestellt sind. Diese Prüfung müsste, wie dargestellt, ansonsten der Vermittler in seiner Plausibilitätsprüfung selbst im Detail vornehmen, was von einem normalen Vertrieb nicht geleistet werden kann. Ich sehe daher die Lieferung eines qualifizierten und aussagekräftigen WP Gutachtens als Bringschuld der Produzenten.

Interview: Frank Milewski

Foto: Votum Verband

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