Orientiert man sich eng am Wortlaut des derzeitigen Gesetzentwurfs, so spricht vieles dafür, dass für die Vermittlung derartiger Finanzlagen auch bereits ab Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes eine entsprechende gewerberechtliche Erlaubnis erforderlich ist – ungeachtet der produktbezogenen Schonfrist bis Ende 2015 (Paragraf 32 Abs. 10 VermAnlG-E). Der Sinn und Zweck einer lediglich produktbezogenen Übergangsvorschrift ohne Entsprechung auf Seiten der Vermittlererlaubnis erschließt sich jedoch kaum.
Es ist nicht klar, ob der Gesetzgeber diese Konsequenz so gesehen und gewollt hat. Bemerkenswert ist jedoch, dass im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich eine Übergangsvorschrift für bisherige 34c-Darlehensvermittler eingefügt wurde, die im Referenten-Entwurf vom 28. Juli 2014 noch nicht enthalten war.
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In diesem Zuge hätte auch eine ausdrückliche Übergangsvorschrift für Vermittler von Direktinvestments eingefügt werden können, was jedoch nicht geschehen ist. Allerdings enthält auch die bisherige Gewerbeordnung eine Vorschrift für die Darlehensvermittlung, so dass die Notwendigkeit für eine Übergangsvorschrift für Vermittler von Nachrangdarlehen in der Tat eher auf der Hand lag. Ob für die Produkte nach „altem Recht“ im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch eine Übergangsfrist eingefügt wird, ist offen.
Sachkundeprüfung absolvieren!
Trotz der aktuellen Unsicherheiten gilt: Wer weiterhin dauerhaft Nachrangdarlehen und Direktinvestments vermitteln möchte, sollte sich möglichst bald um eine Sachkundeprüfung für Paragraf 34f Abs.1 Nr. 3 bemühen.
Für den Vertrieb neuer Produkte, die schon nach den Regelungen des Vermögensanlagengesetzes konzipiert wurden, wird ein Vermittler – so viel scheint sicher – die Gewerbeerlaubnis für die Vermittlung von Vermögensanlagen benötigen.
Die DIHK hat für das Jahr 2015 acht bundeseinheitliche Prüfungstermine vorgegeben (21. Januar, 18. März, 22. April, 17. Juni, 22. Juli, 16. September, 21. Oktober, 25. November).
Der schriftliche Teil der Prüfung für eine Erlaubnis nach Paragraf 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 umfasst dabei auch zusätzlich die in Satz 2 Nummer 2 genannten Bereiche (Paragraf 3 Nr. 2 S.4 Finanzanlagenvermittlungsverordnung). Ob der Prüfungskandidat die Erlaubnis nach Nr. 2 schon hat oder nicht, ist für den Umfang der schriftlichen Sachkundeprüfung unerheblich.
Autor Dr. Martin Andreas Duncker ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Heidelberger Kanzlei Schlatter Rechtsanwälte.
Foto: Schlatter Rechtsanwälte