Die ersten Impfungen gegen das SARS-CoV-2-Virus haben auch in Deutschland begonnen. Die Bereitschaft zur Impfung ist groß. Doch bei manchen bleibt dennoch ein mulmiges Gefühl wegen möglicher Nebenwirkungen. Das zeigt die zurückhaltende Impfbereitschaft des Pflegepersonals im Pflegeheimen.
Impfreaktionen ließen sich für keine Impfung gänzlich ausschließen, betont der Bund der Versicherten (BdV). Ebenso wenig wie Impfschäden. Für den Versicherungsschutz gibt es einiges zu beachten, betont der BdV.
„SARS-CoV-2 ist in vielen Versicherungstarifen kein Bestandteil, daher lohnt ein Blick ins Kleingedruckte“, so Bianca Boss, Verbraucherschützerin beim BdV.
Für die Krankheits- und Behandlungskosten, die bei einem Impfschaden anfallen, sowie gegebenenfalls Geldleistungen für den Fall des Verdienstausfalls kommt die Krankenkasse oder die private Krankenversicherung der betroffenen Person auf.
Verursacht die Impfung einen bleibenden Schaden, der zu einer Invalidität oder Berufsunfähigkeit führt, werden Betroffene spätestens dann über einen Versicherungsschutz nachdenken.
Gut beraten war, wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat. Diese leistet mit einer Rente für den Fall, dass man aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 Prozent ausführen kann.
„Eine Arbeitskraftabsicherung gehört zu den wichtigen Versicherungen, die Berufstätige möglichst früh abschließen sollten, wenn sie noch jung und gesund sind. Vorerkrankungen können später beim Abschluss zu einer höheren Prämie oder Leistungsausschlüssen führen“, so Boss.
Inwieweit sich Vorerkrankungen aufgrund eines Impfschadens auf den Erfolg eines Abschlusses auswirken können, sollten Verbraucher*innen vorab unabhängig klären. Etwa durch Verbraucherzentralen oder den BdV.
Eine Risikolebensversicherung sichert Angehörige mit einer vertraglich vereinbarten Geldsumme für den Fall ab, dass die versicherte Person stirbt. Sie greift auch im Fall eines Todes aufgrund eines Impfschadens.
Grundsätzlich sieht das Infektionsschutzgesetz (§ 60 IfSG) für alle, die nach einer von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde empfohlenen Schutzimpfung eine Schädigung erleiden, einen Ausgleich für gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen vor.
Eine Schädigung liegt dann vor, wenn sie „über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion“ hinausgeht. Welche Schutzimpfungen jeweils empfohlen werden, legen die einzelnen Landesgesundheitsbehörden fest.
Jede fünfte Person will sich nicht impfen lassen
Dass Informationsbedarf zur Corona-Impfung besteht, belegt eine im November erfolgte Umfrage der Barmer zur Immunisierung. Demnach käme für 22 Prozent der Befragten eine Corona-Impfung nicht in Frage.
Dabei hätten Zweifel an der Sicherheit der Impfstoffe (68 Prozent), die Furcht vor Nebenwirkungen (60 Prozent) und Zweifel an der Wirksamkeit (52 Prozent) die größten Hürden dargestellt.
Diese Zweifel will die Barmer durch fundierte Informationen ausräumen. Daher hat die Krankenkasse die wichtigsten Fragen und Antworten zur Corona-Impfung (FAQ) auf ihrer Homepage zusammengestellt.
Dabei geht es etwa darum, wer wann geimpft werde, wie sicher die Impfung sind und was das Besondere an den sogenannten mRNA-Impfstoffen ist, zu denen das erste in Europa verfügbare Vakzin gehört.
Foto: BdV