Die Unfallversicherung für den Weg zur Arbeit gilt ausnahmsweise auch dann, wenn der Arbeitsweg durch ein Fenster führt, weil andere Wege versperrt sind. Dies hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden, wie „Spiegel online“ berichtet.
Demnach gaben die Richter einem Mann Recht, der beim Klettern auf ein Vordach gestürzt war. Er konnte nicht wie üblich durch das Treppenhaus zur Arbeit gehen, weil ihm sein Schlüssel beim Aufschließen der Wohnungstür abgebrochen war.
Der Kläger stürzte beim Klettern und brach sich dabei den rechten Unterschenkel. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Unfallentschädigung ab, weil der Mann sich auf dem Vordach noch nicht im öffentlichen Raum befunden habe.
Doch darauf komme es nicht an, so das Bundessozialgericht laut „Spiegel online“. Entscheidend sei vielmehr, ob sich ein Arbeitnehmer „auf einem unmittelbaren Weg zu seiner Betriebsstätte“ befinde. Das sei hier der Fall gewesen.
Weg durchs Fenster muss „objektiv geeignet“ sein
Die Richter betonten aber auch, das das Urteil „kein Freibrief für Kletterer“ sei. Wenn der normale Weg durch Wohnungstür und Treppenhaus frei sei, seien Klettereien nicht versichert. Außerdem müsse der Weg durchs Fenster „objektiv geeignet“ sein.
In zwei weiteren Urteilen hat das Bundessozialgericht laut „Spiegel online“ entschieden, dass bei einer privaten Unterbrechung einer Autofahrt zur Arbeit der Versicherungsschutz erst dann wieder auflebt, wenn der Arbeitnehmer zur Weiterfahrt wieder im Auto sitzt. (kb)
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