Fonds in Schieflage – was nun?

Auch wenn der BGH in den beiden Urteilen vom 12. März 2013 (II ZR 73/11 und II ZR 74/11) den Anspruch der Fondsgesellschaften auf Rückzahlung der Einlagen in Höhe der von den Kommanditisten erlangten Ausschüttungen verneint hat, bleibt in diesen Fällen die Haftung gegenüber (Dritt-)Gläubigern bestehen. In Krisensituationen gibt es nicht wenige solcher Drittgläubiger, allen voran Darlehensgeber, soweit eine Fondsgesellschaft mit Fremdmitteln arbeitet.

Aber auch im Insolvenzfall wird der Insolvenzverwalter bei den Kommanditisten, die der insolventen Fondsgesellschaft noch die Einlage schulden, diesen Betrag einfordern. Mittelbar und unmittelbar beteiligte Gesellschafter sind hier dann gleichgestellt, sofern – was regelmäßig der Fall sein wird – der Treuhandkommanditist seinen Freistellungsanspruch gegen den Treugeber an den Insolvenzverwalter abtritt. Der mittelbar beteiligte Gesellschafter kann dann genauso wenig wie der unmittelbar beteiligte Gesellschafter gegen den Anspruch des Insolvenzverwalters mit einem Anspruch auf Schadenersatz aus Prospekthaftung aufrechnen (siehe BGH, Urteil vom 22. März 2011, II ZR 271/08 oder vom 18. Oktober 2012, III ZR 150/11).

Ein bloßer Pyrrhussieg

Die von der Fondsgesellschaft in Anspruch genommenen Anleger können sich natürlich über die jüngsten BGH-Entscheidungen freuen. Dennoch ist es ein Pyrrhussieg, da angesichts der Haftungskonstruktionen spätestens nach Scheitern der Sanierungsbemühungen diese Ansprüche von anderen erneut geltend gemacht werden, sei es von Gläubigern der Gesellschaft oder sei es vom Insolvenzverwalter. Die Haftung kann auch ausgeschiedene Anleger treffen, denn eine vollständige oder teilweise Rückzahlung der Einlage liegt auch vor, wenn die Fondsgesellschaft dem aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Anleger sein Abfindungsguthaben oder bei Auflösung der Gesellschaft sein Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt hat.

Die Haftung nach Paragraf 172 Abs. 4 Satz 2 HGB betrifft allerdings nicht zwingend die vom Kommanditisten „geleistete Einlage“. Entscheidend ist, ob die sog. Haftsumme unterschritten wird. Auszahlungen, die nicht auf Kosten des zur Deckung der Haftsumme erforderlichen Kapitalkontos gehen, sind haftungsunschädlich. Häufig ist die sogenannte Pflichteinlage (vereinbarte Einlage) größer als die Haftsumme.

Es kommt also auch insoweit darauf an, Haftungsgrundlagen und -voraussetzungen im Einzelnen zu prüfen. Im Streitfall muss der Kommanditist beweisen, dass eine Ausschüttung haftungsunschädlich war, weil sie nicht aus dem zur Deckung der Haftsumme erforderlichen Vermögen erfolgte. Ob die Haftsumme gedeckt ist, entscheidet sich nach fortgeführten Buchwerten. Ein Kommanditist darf sich deshalb zur Abwehr seiner Haftung nach Paragraf 172 Abs. 4 HGB nicht auf stille Rücklagen berufen.

Autor Ulrich A. Nastold ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Klumpe, Schroeder + Partner GbR in Köln.

Foto: Guido Schiefer

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