Manche Emission außerhalb des KAGB unterscheidet sich in ihrem wirtschaftlichen Kern kaum noch von einem geschlossenen Fonds früherer Machart. Der Löwer-Kommentar
Dass bestimmte Emissionen nicht unter das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) fallen, sondern unter das weniger restriktive Vermögensanlagengesetz (VermAnlG), ist seit längerem bekannt. Neuerdings jedoch nähern sich einige der Vermögenslagen immer mehr den früheren geschlossenen Fonds an, die mit dem KAGB eigentlich als Geschichte angesehen wurden.
Dabei geht es nicht mehr nur um operative KG-Beteiligungen, die schon seit Herbst 2013 vor allem im Segment der Erneuerbaren Energien angeboten werden und die gegenüber den einstigen geschlossenen Fonds praktisch unverändert bleiben konnten. Mittlerweile werden auch andere Konzepte früherer Jahre ohne substanzielle Einschränkungen im Kleid des VermAnlG angeboten.
Nachteil von Nachrangkonzepten vermieden
So brachte der Münchner Zweitmarktspezialist Asuco mit dem Zweitmarktzins 01-2016 schon im letzten Herbst eine nachrangige Namensschuldverschreibung mit einem zweistufigen variablen Zins von insgesamt bis zu zehn Prozent pro Jahr auf den Markt.
Das enge Korsett des KAGB wollte Asuco nicht anlegen, vermied aber einen Nachteil weitgehend, der mit solchen Nachrangkonzepten – dazu zählen auch Nachrangdarlehen und Genussrechte – sonst regelmäßig verbunden ist: Die Deckelung der Chancen durch einen festen Zinssatz (mehr als zehn Prozent p.a. sind bei Investitionen in den Zweitmarkt für Immobilienfonds ohnehin kaum zu erwarten).
Noch Fonds-ähnlicher und gänzlich ohne konzeptionelle Begrenzung der Chancen durch einen bestimmten Zinssatz kommt eine andere Emission daher, deren Vertriebsstart vergangene Woche verkündet wurde: Der MAP4 Multi Asset Ansparplan von Steiner+Company aus Hamburg, an dem sich die Anleger als stille Gesellschafter beteiligen. Er investiert – genauso wie früher ein Dachfonds – als Blind Pool in verschiedene Zielfonds aus fünf Assetklassen, fällt aber unter das VermAnlG.