Diese müsse über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgehen und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweisen. Unlauter sei die Beeinträchtigung allgemein dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt werde, Mitbewerber in ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen.
Entsprechendes gelte, wenn die Behinderung dazu führe, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen könnten.
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Biete der Versicherer Maklerkunden aus Anlass der maklervermittelten Bitte um Unterbreitung von Tarifumstellungsangeboten die Beratung an, liege darin keine Verdrängung des Maklers, wenn der Versicherer mitteile, dass er die erbetenen Auskünfte an den Makler übersenden werde, sofern seine Beratung nicht erwünscht sei.
Vielmehr träte der Versicherer damit lediglich in einen die Beratung betreffenden Wettbewerb ein. Nicht jede Kontaktaufnahme des Versicherers mit Maklerkunden sei als Behinderung im Sinne des Paragrafen 4 Nr. 10 UWG anzusehen.
Eingeschränkte Bevollmächtigung problematisch
Das Beratungsangebot des Versicherers verstoße auch nicht gegen Paragrafen 4 Nr. 11 UWG. Der Versicherer handele keiner gesetzlichen Vorschrift zuwider, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
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