Kosten, die beim Verkauf einer Immobilie anfallen, können nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln als Werbungskosten angerechnet werden, wenn der Erlös in eine vermietete Immobilie investiert wird.
In dem vorliegenden Fall hatte die Klägerin ein privat genutztes Haus veräußert und den Verkaufserlös in eine vermietete Wohnung investiert.
Daraufhin machte sie die beim Verkauf des Hauses angefallenen Makler-, Rechtsanwalts- und Notarkosten als Werbungskosten geltend. Das zuständige Finanzamt wollte dies nicht gelten lassen.
Die Richter des FG Köln entschieden, dass diese Kosten von den Einkünften aus der Vermietung der Eigentumswohnung abzuziehen sind (Az. 3 K 2364/15).
Verkaufserlös war von vornherein für Wohnung vorgesehen
Die Klägerin hatte mit den Käufern des Hauses vereinbart, dass diese den Kaufpreis auf das Vermietungskonto überweisen. Nach dem Eingang des Geldes hatte sie umgehend die Umbuchung von 60.000 Euro auf das Darlehen veranlasst, das zur Finanzierung der vermieteten Eigentumswohnung diente.
Die Richter urteilten, dass damit der Erlös aus dem Hausverkauf von vornherein zur Finanzierung der Wohnung vorgesehen war und auch tatsächlich so verwendet wurde. Daher müssten die Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung angerechnet werden.
Die Revision gegen die Entscheidung ist beim Bundesfinanzhof (Az. IX R 22/18) anhängig.
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