Krankengeld: Die wichtigsten Fakten

Das gesetzlich geregelte Krankengeld kann Arbeitnehmer bei längerer Krankheit für begrenzte Zeit finanziell absichern – sofern ein Anspruch darauf besteht. Rechtsanwalt Dr. Stephan Renners von der Kanzlei Kahlert Padberg aus Hamm beantwortet die größten Fragen.

krankenkasse
Eine Krankentagegeldversicherung kann die Lücke zwischen üblichem Nettoverdienst und Krankengeld schließen.

Für den Rechtsschutzversicherer Roland Rechtsschutz erklärt Dr. Stephan Renners die wichtigsten Fakten rund um das Krankengeld für Arbeitnehmer.

Wann besteht Anspruch auf Krankengeld?

Wer als Arbeitnehmer krank wird, der bekommt vom Arbeitgeber laut Renners für bis zu sechs Wochen weiter sein volles Gehalt. Im Anschluss habe der Erkrankte dann Anspruch auf Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wie lange bekommt man Krankengeld?

Maximal werde das Krankengeld für einen Zeitraum von 78 Wochen gezahlt, und zwar innerhalb von drei Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Sollte der Betroffene also aufgrund derselben Krankheitsursache mehrfach einige Wochen nicht arbeiten können, so sei die Zahlung auf 78 Wochen begrenzt. Werde er durch eine andere Erkrankung arbeitsunfähig, so beginne eine neue Blockfrist von drei Jahren.

Tritt die neue Krankheit zur zuerst gemeldeten hinzu, bleibt es bei der Frist von 78 Wochen“, erklärt Rechtsanwalt Stephan Renners. Nach Ablauf dieser Frist müsse der Arbeitnehmer entweder wieder arbeiten, sich arbeitslos melden oder eine Erwerbsminderungsrente beantragen.“

Sei nach 78 Wochen Krankengeldzahlung eine mittel- oder langfristige Rückkehr an den Arbeitsplatz noch nicht absehbar, so dürfe der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden.

Wie kann man Krankengeld beantragen?

Damit ein Arbeitnehmer Krankengeld bekommt, muss die Krankmeldung laut Renners unverzüglich und lückenlos erfolgen. „Endet eine Krankschreibung, müssen Sie sich gleich am nächsten Werktag ein neues Attest ausstellen lassen“, gibt er zu verstehen.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung müsse zudem im Original an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse gesendet werden.

Seite zwei: Höhe des Krankengeldes

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