Welche Höhe hat das Krankengeld?
Das Krankengeld betrage mindestens 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts, jedoch maximal 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts (und 103,25 Euro pro Tag).
„Wird beispielsweise bei Akkordmitarbeitern ein schwankendes Entgelt geleistet, wird der Durchschnitt der letzten drei Monate zu Grunde gelegt“, sagt der Anwalt. Liege das monatliche Bruttogehalt über der Beitragsbemessungsgrenze (aktuell 4.425 Euro), so werde diese als Grundlage genommen.
Um die Lücke zwischen dem üblichen Nettoverdienst und dem Krankengeld zu schließen, ist Renners zufolge der Abschluss einer privaten Krankentagegeldversicherung ratsam.
Das Krankengeld läuft aus – was, wenn man nicht wieder arbeiten kann?
Laufe das Krankengeld aus bevor eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wurde, so habe der erkrankte Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
Wer unter 50 sei, der bekomme dieses ein Jahr lang, Ältere stufenweise länger. Ab 58 Jahren werde es zwei Jahre lang gezahlt, wonach es das wesentlich geringere Arbeitslosengeld II gebe.
Hat man Anspruch auf betriebliche Wiedereingliederung?
Laut Renners sind Arbeitgeber nicht verpflichtet, erkrankten Mitarbeitern ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. Im Gegenteil sei es ihnen möglich zu verlangen, dass der Arbeitnehmer erst bei vollständig wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit zurückkehrt.
Die oft als „Hamburger Modell“ bezeichnete, stufenweise Wiedereingliederung habe sich in der Praxis jedoch häufig als erfolgreich erwiesen. Durch eine langsame Steigerung der Arbeitszeit könne sich der Mitarbeiter wieder an die Belastung gewöhnen, während er weiter Krankengeld erhalte. (bm)
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