Ein Versicherer hatte die Zahlung von Krankentagegeld eingestellt, da der Versicherungsnehmer zwischenzeitlich berufsunfähig (BU) geworden sei. In einem aktuellen Urteil widerspricht das Oberlandesgericht Koblenz dieser Ansicht.
In dem Streitfall hatte der Versicherungsnehmer einen Schlaganfall erlitten und erhielt aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit (AU) Leistungen aus seiner Krankentagegeldversicherung.
Krankentagegeldsatz herabgesetzt
Nachdem der Versicherer die Einkommensnachweise des Klägers erhalten hatte, setzte er den Krankentagegeldsatz und die Versicherungsbeiträge herab und verwies dabei auf seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Basierend auf dem Entlassungsbericht der Neurologischen Reha-Klinik erklärte die Versicherungsgesellschaft den Mann daraufhin für berufsunfähig und stellte ihre Krankentagegeldzahlungen gänzlich ein.
Der Mann klagte gegen die Herabsetzung des Krankentagegeldsatzes und die frühzeitige BU-Diagnose. Er sei zu besagtem Zeitpunkt arbeits- und noch nicht berufsunfähig gewesen und habe weiterhin einen Anspruch auf das volle Krankentagegeld.
In seinem Urteil vom 8. Februar 2017 (Az.: 10 U 727/15) entschied das OLG Koblenz in beiden Punkten zugunsten des Klägers.
Klausel ungültig
Voraussetzung eines BU-Eintritts, der das Ende von Krankentagegeldzahlungen begründe, sei demnach „dass nach aller Erfahrung trotz Einsatzes aller medizinischen Mittel mit der Widererlangung der Erwerbsfähigkeit entweder überhaupt nicht zu rechnen ist oder die Heilungschancen so schlecht sind, dass ungewiss bleibt, ob der Versicherte jemals wieder erwerbsfähig werde.“ Die BU-Prognose müsse zudem einzelfallbezogen und ex ante für den Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Versicherer das Ende seiner Leistungspflicht behaupte.
Seite zwei: Herabsetzung der Krankentagegeldzahlungen unzulässig