In diesem Fall sei eine sachverständige Einschätzung zu dem vom Versicherer gewählten Zeitpunkt der BU nicht möglich gewesen, da „die gesundheitliche Entwicklung des Versicherten bis zu diesem Stichtag so ungenau erhoben und dokumentiert worden ist“, dass damals keine zuverlässige Prognose zur BU des Klägers möglich gewesen sei. Die Versicherungsgesellschaft habe damit nicht das Recht gehabt, die Krankentagegeldzahlungen frühzeitig einzustellen.
Zudem sei die Herabsetzung des Krankentagegeldes unzulässig gewesen. Die Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine Krankentagegeldversicherung
„Bei Tarifen für Selbständige und freiberuflich Tätige gilt als Nettoeinkommen der Gewinn (§ 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetzes) aus der im Versicherungsvertrag angegebenen Tätigkeit“
sei wegen Intransparenz ungültig. Aus diesem Grund habe der Kläger den vollen Krankentagegeldsatz zu erhalten. (nl)
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