Während des Wiedereingliederungsprozesses eines Arbeitnehmers nach längerer Arbeitsunfähigkeit erhält dieser keine Leistung aus seiner Krankentagegeldversicherung, so der Bundesgerichtshof (BGH). Demzufolge seien allerdings „Ausnahmen bei bloßen Arbeitsversuchen“ unter Umständen möglich.
Der Versicherungsnehmer einer Krankentagegeldversicherung war vom 16. September 2009 bis zum 30. April 2010 wegen Burn-Out arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Ab dem 1. April wurde er nach und nach wieder in den Arbeitsprozess seiner alten Stelle eingegliedert, indem die wöchentlichen Arbeitsstunden stufenweise gesteigert wurden.
In dieser Zeit erhielt er keinen Lohn sondern nur Krankengeld.
BGH: Keine Leistung bei partieller Arbeitsfähigkeit
Der Versicherungsnehmer verlangt von seinem Versicherer Krankentagegeld für die gesamte Zeit. Die Versicherungsgesellschaft weigert sich ihre Leistung für den April 2010 zu erbringen, da der Versicherte in dieser Zeit faktisch gearbeitet habe.
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Mit seinem Urteil (Az.: IV ZR 54/14) vom 11. März 2015 bestätigt der BGH die Entscheidung der Vorinstanz. Der Versicherungsnehmer habe demnach kein Recht, für den April eine Leistung aus seiner Krankentagegeldversicherung zu erhalten.
In den Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KT 2008), die dem Versicherungsvertrag beiliegen, stünde eindeutig: „Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.“
Seite zwei: „Wiedereingliederung“ versus „Arbeitsversuch“