Ist ein Kind durch die Eltern privat krankenversichert, so sind monatlich Beiträge an die Versicherung zu entrichten. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so können diese Beiträge als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden.
Laut Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (Lohi), können diese Beiträge auch dann noch steuerlich abgesetzt werden, wenn das Kind später selbst der Versicherungsnehmer ist.
Eltern als Versicherungsnehmer
Damit die Versicherungsbeiträge eines Kindes als Sonderausgaben bei den Eltern anerkannt werden, muss zum einen der Anspruch auf Kindergeld und zum anderen die Verpflichtung bestehen, Unterhalt zu zahlen.
Bei Klein- und Schulkindern oder Studenten ohne eigene Einkünfte ist die Sache einfach. Die Eltern als Versicherungsnehmer können die von ihnen gezahlten Beiträge an die Versicherung in der Anlage Kind eintragen und absetzen.
Die Beiträge für die Basisabsicherung, das heißt ohne Wahlleistungen wie beispielsweise Chefarztbehandlung, können in unbegrenzter Höhe als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Seite zwei: Das Kind als Versicherungsnehmer