Gerade in Zeiten eines boomenden Immobilienmarktes wird manchmal mit Schlagworten wie „Liquidität durch Immobilienerwerb“ geworben. Zum Teil liegen solchen Angeboten unseriöse Geschäftspraktiken zugrunde.
Kolumne von Prof. Dr. Thomas Zacher, Rechtsanwälte Zacher & Partner
Angebotene Immobilien werden überhöht bewertet, um dann auf der Grundlage dieser Werte durch eine Bank kreditfinanziert zu werden. Selbst bei Berücksichtigung der banküblichen Bewertungsabschläge ist dabei manchmal der finanzierte Betrag noch höher als der, welcher tatsächlich an den Anbieter zu zahlen ist.
Kreditbetrug: Immobilie plus zusätzliches Barkapital
Dies führt dann zu den angesprochenen Liquiditätsüberschüssen, mit denen Anleger – oftmals mit geringerem Einkommen – angeworben werden, um ihnen scheinbar die „Quadratur des Kreises“ zu verkaufen. Sie erhalten nicht nur eine Immobilie, sondern auch noch zusätzliches Barkapital, um anderweitige Verpflichtungen oder Ausgaben für private Zwecke abdecken zu können.
Der BGH (Az. 5 StR 442/11) hatte kürzlich über die strafrechtliche Seite dieses Vorgehens zu entscheiden. Denn ein solches Vorgehen stellt gegenüber der finanzierenden Bank, die die wahren Verhältnisse nicht kennt, regelmäßig einen Kreditbetrug dar.
Manchmal sind sogar einzelne Bankmitarbeiter Teil eines entsprechenden Systems, in dem sie entsprechende Kreditanträge ohne intensive Prüfung „durchwinken“. Im entschiedenen Fall ging es dementsprechend im gewerbsmäßigen Bandenbetrug, in den verschiedene Anlagevermittler und auch der beurkundende Notar (wegen Beihilfe hierzu) verstrickt waren.
Höheres Ausfallrisiko der kreditgebenden Bank?
Das oberste deutsche Strafgericht hob die Verurteilung teilweise auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Der entsprechende „Schaden“ der Bank sei nämlich nicht einfach als Differenz zwischen der Kredithöhe und dem tatsächlichen Kaufpreis zu bestimmen.
Seite zwei: Kreditbetrug kein Kavaliersdelikt