Kreditbetrug: Trotz Strafbarkeit für Vermittler kann es am Schaden bei der Bank fehlen

Vielmehr müsse der Schaden im Einzelfall – wobei das Gericht die Schwierigkeiten bei der Ermittlung durchaus sah – in der Weise festgestellt werden, dass geprüft werde, ob die kreditgebende Bank auch tatsächlich ein höheres Ausfallrisiko gehabt hätte.

Wäre der Rückzahlungsanspruch – auch des überhöhten Darlehens – aufgrund der Vermögenslage der Darlehensnehmer oder sonstiger Umstände in jedem Fall gesichert gewesen, wäre jedenfalls im strafrechtlichen Sinne kein Schaden eingetreten.

Kreditbetrug kein Kavaliersdelikt

Im konkreten Fall spielte auch eine Rolle, dass die kreditgebende Bank (die LBS) beziehungsweise die dortigen Sachbearbeiter der Ermittlung der Verkehrswerte keinen wesentlichen Stellenwert beigemessen hatten. Tatsächlich hatten die Ermittlungen ergeben, dass die Beleihungsgrenzen mehr oder weniger im Belieben des jeweiligen Kreditsachbearbeiters festgelegt worden waren.

Fazit: Grundsätzlich bestätigt auch dieses Urteil, was in der Immobilienpraxis manchmal zu sehr als bloßes „Kavaliersdelikt“ gewertet wird: Falsche Angaben über den tatsächlichen Verkehrswert des Objekts, den zu finanzierenden Gesamtaufwand und/oder das konkret vom Erwerber aufgebrachte Eigenkapital gegenüber der finanzierenden Bank stellen einen Betrug dar, der strafrechtliche und natürlich auch zivilrechtliche Konsequenzen (außerordentliche Kündigung des Darlehens) haben kann.

Der entsprechende Erwerber sollte bei derartigen Manipulationen nicht mitwirken. Dies gilt auch dann, wenn man ihm suggeriert, dass das Vorgehen mit dem entsprechenden Kreditsachbearbeiter abgestimmt sei und schon vielfach problemlos funktioniert habe.

Ist ein Kreditbetrug gegenüber der Bank einmal eingetreten, eröffnet das Urteil immerhin Argumentationsspielräume zur Verteidigung. Wenn das Kreditengagement der finanzierenden Bank – trotz der falschen Wertangaben – nicht gefährdet erscheint, kann es im Einzelfall sowohl strafrechtlich wie auch zivilrechtlich am Eintritt eines Schadens fehlen.

Autor Prof. Dr. Thomas Zacher ist Partner der Kanzlei Zacher & Partner Rechtsanwälte in Köln und Professor an der FHDW Bergisch Gladbach.

Foto: Kanzlei Zacher & Partner

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