Häufig geht es beim Betrug mit Kryptowährungen um Identitätsbetrug, Phishing oder Infizierung eines Computers. Strafbare Handlungen sind darüber hinaus das Betreiben gefälschter Krypto- oder Walletbörsen und das Angebot von Fake-ICOs, Fake-Token oder Fake-Coins. Das Ausspähen oder Fälschen von (beweiserheblichen) Daten, Täuschung im Rechtsverkehr und Datenveränderung gehören ebenfalls zu Tatbeständen in der Cyberkriminalität.
Zahl von Krypto-Straftaten steigt
Ausgelöst durch den Hype um Kryptowährungen in den vergangenen Jahren, der vor allem auf die Erfolgsgeschichte von Bitcoin zurückzuführen ist, wuchs die Zahl der Krypto- und Walletanbieter im Internet erheblich. Immer mehr interessierte Anleger stoßen dabei jedoch auf unseriöse Unternehmen, so dass auch die Anzahl an Betrugsfällen in diesem Bereich stark anstiegen ist.
Um sich über unseriösen Anbieter zu informieren, können Anleger unter anderem die Mitteilungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nutzen. Diese veröffentlicht Warnmeldungen zu Krypto-Unternehmen und untersagt bei Rechtsverstößen deren Angebot.
Die Risiken von Kryptowährungen
Grundsätzlich sind Kryptowährungen als hochspekulative Anlagen zu beurteilen. Auf einschränkende Maßnahmen wie staatliche Regulierungsmaßnahmen reagieren die Kurse besonders empfindlich. Nicht selten unterliegt deren Kurs daher starken Schwankungen.
Hinzu kommt, dass Kryptobörsen und Wallet-, ICO- bzw. Token-Anbieter ihren Sitz überwiegend im Ausland haben. Die Webseite mit einem Nutzerkonto oder eine Chat-Funktion stellen somit oft die einzigen Kontaktmöglichkeiten zum Betreiber dar. Es besteht daher das Risiko, dass Anleger keinen Kontakt mehr mit dem Unternehmen aufnehmen können, wenn der Zugang zum Account nicht mehr funktioniert oder die Webseite sogar offline ist. Im Falle eines ausländischen Anbieters bestehen darüber hinaus die Risiken einer fremden Rechtsordnung und gegebenenfalls eingeschränkte Rechtsdurchsetzung.
Ein weiteres Risiko besteht für Anleger aufgrund der Anonymität der Transaktionspartner bei einem Handel mit Kryptowährungen. Für die Durchsetzung von Ansprüchen ist der Nachweis der eigenen Berechtigung entscheidend. Dieser kann durch die Anonymität der Beteiligten jedoch Probleme bereiten.
Die Gesetzgebung
Bis in das Jahr 2020 galten Kryptowährungen wie der Bitcoin nicht als Finanzinstrument im Sinne des Kreditwesengesetzes. Daher hatte beispielsweise das Kammergericht Berlin noch 2018 einen Angeklagten wegen des Betreibens unerlaubter Bankgeschäfte freigesprochen. Zum 01.01.2020 wurde das Kreditwesengesetz daraufhin ergänzt, so dass gemäß § 1 Abs. 11 KWG nun auch virtuelle Währungen als Finanzinstrumente gelten.
Mit diesem Gesetz wurde somit die Grundlage für eine staatliche Regulierung von Kryptowährungen geschaffen. Das Verwahren von virtuellen Währungen bedarf nun einer Erlaubnis und ist ohne entsprechende Berechtigung strafbar.
Zuständige Behörden
Ausgangspunkt für viele Ermittlungen im Bereich Cyberkriminalität ist eine Anzeige wegen des Verdachtes der Geldwäsche (nach § 261 StGB) oder unerlaubter Bank- oder Zahlungsgeschäfte. Die Geldwäscheverdachtsmeldungen der Banken werden bei der jeweils zuständigen Financial Intelligence Unit (FIU) gesammelt und ausgewertet. Die Behörde kann Kontosperren verhängen, um verdächtige Finanztransaktionen zu verhindern.
Für die Bekämpfung und Strafverfolgung von Cyberkriminalität wie den Betrug mit Kryptowährungen sind in Deutschland die Landeskriminalämter (LKA) und das Bundeskriminalamt (BKA) zuständig. International sind Europol und Interpol für diesen Bereich verantwortlich. Bei Europol wurde das European Cybercrime Centre (EC3) eingerichtet und insbesondere in dem Interpol-Standort in Singapur liegt ein Arbeitsschwerpunkt der Behörde auf der Bekämpfung von Cyberkriminalität.
Die Ermittlung der Täter
Eine Schwierigkeit bei der Verfolgung von Straftaten im Bereich der Cyberkriminalität liegt in der Identitätsermittlung der Täter. Erschwert werden diese Ermittlungen, wenn beteiligte Handelsplattformen nicht mit den zuständigen Behörden kooperieren und Zugang zu Informationen verwehren.
Die sogenannte Blockchain soll einer Kryptowährung Sicherheit bieten, da hier jede einzelne Transaktion gespeichert wird und somit nachvollzogen werden kann. Die Blockchain kann somit auch zur Identitätsermittlung von Tätern dienen. Doch auch hier gibt es verschiedene Methoden, um die Herkunft eines Coins zu verschleiern, so u.a. das Coin Mixing oder die Coin Join Transaktion. Sowohl die Identifikation des Wallet-Inhabers (abverfügender Account) als auch die Feststellung des Zielaccounts kann aufgrund von anonymisierten Trankaktionen somit erhebliche Schwierigkeiten bereiten.
Anlegern, die von Betrugstaten im Bereich Kryptowährungen betroffen sind, empfehle ich, frühzeitig fachanwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, welche Möglichkeiten es für Anleger gibt, ihr Kapital zurückzuerhalten. Wir haben daher für Betroffene eine kostenlose Erstberatung eingerichtet.
Autor Dr. Johannes Bender ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in der Kanzlei Bender & Pfitzmann, Düsseldorf. Die Rechtsanwälte Bender & Pfitzmann sind schwerpunktmäßig in den Bereichen Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht tätig. Als Anlegerschutzkanzlei beraten und vertreten sie bundesweit Anleger und unterstützen bei allen Rechtsfragen im Zusammenhang mit gescheiterten Kapitalanlagen. Die Fachanwälte der Kanzlei Bender & Pfitzmann verfügen über große Erfahrungen und Erfolge im außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehen.