Versicherungsvertreter: Die Kündigung will bedacht sein

Im Nachgang zur Kündigung des Vertreters entzünden sich sind immer wieder gerichtliche Streitigkeiten, die die Wirksamkeit der Kündigung betreffen. Die Herausforderung liegt dabei unter anderem in den Anforderungen, die der Gesetzgeber an eine Kündigung stellt.

Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte

Kündigung
Durch die unwirksame fristlose Kündigung hat der Vertreter den Vertrag bis zu dem Termin der wirksamen außerordentlichen Kündigung verletzt. Deshalb schuldet er dem Unternehmer bis zur wirksamen fristlosen Kündigung Schadensersatz.

In einem Streitfall vor dem Oberlandesgericht (OLG) München hatte ein Vertreter zunächst zum nächstmöglichen Termin gekündigt. Das Kündigungsschreiben war auf den 29. März datiert. Daraufhin sperrte der Unternehmer den Online–Zugang zu den Bestandsdaten, den der Vertreter bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von immerhin eineinhalb Jahren zur weiteren Ausübung seiner Tätigkeit benötigt hätte.

Sperrung des Zugangs zu Bestandsdaten

Außerdem erhöhte er einseitig den Stornoreservesatz des Vertreters von 10 Prozent auf 100 Prozent. Nachdem der Vertreter den Unternehmer wegen dieser faktischen Aussetzung der Diskontierung abgemahnt hatte, zahlte der Unternehmer die Vorschüsse wieder aus. Allerdings öffnete er den Online-Systemzugang nicht wieder. Daraufhin kündigte der Vertreter fristlos.

Gleichzeitig schloss er einen Tippgebervertrag mit einem Wettbewerber. Der Unternehmer klagte unter anderem auf Feststellung, dass der Vertreter den aus der unberechtigten Kündigung ergebenden Schaden zu ersetzen habe. Im Verlauf des Rechtstreits kündigte der Vertreter noch einmal außerordentlich den Vertretervertrag. Seit der ersten Kündigung waren knapp neun Monate vergangen.

Fristlose Kündigung nur bei Unzumutbarkeit

Das OLG München befand die erste fristlose Kündigung des Vertreters für unwirksam und kam zu dem Ergebnis, dass der Vertreter dem Unternehmer den Schaden zu ersetzen hat, der sich aus der ersten unberechtigten Kündigung bis zu dem Termin der letzten außerordentlichen Kündigung ergibt.

Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist grundsätzlich nur möglich, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der berechtigten Interessen der Parteien war ein Weiterarbeiten des Vertreters nach Auffassung des Gerichts zwar grundsätzlich unzumutbar, weil der Unternehmer ihm die Tätigkeit durch die Sperrung des Onlinezugriffs auf das System in ganz erheblichem Ausmaß erschwert hatte.

Seite zwei: Vertreter hat erforderliche vorherige Abmahnung versäumt

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