Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat ein Urteil zur Kündigung von Mietverträgen gesprochen. Demnach berechtigt mehrfach verspätete Mietzahlung einen Vermieter zu fristlosen Beendigung des Mietverhältnisses (VIII ZR 364/04).
In dem vorliegenden Fall war die Miete laut Vertrag monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats zu entrichten. Der Mieter überwies jedoch mehr als zwei Jahre lang erst Mitte des Monats oder sogar noch später. Der Vermieter kündigte den Vertrag daufhin fristlos, setzte das Mietverhältnis jedoch fort, als die Zahlung wieder fristgerecht erfolgte. Ab Februar 2003 überwies der beklagte Mieter wiederum unpünktlich. Der Vermieter kündigte daraufhin den Vertrag fristlos und klagte auf Räumung, als nach einer zweiten Abmahnung im Juli 2003 die Augustmiete wiederum verspätet eintraf.
Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass nach einer Abmahnung erst eine dreimalige verspätete Zahlung zur fristlosen Kündigung berechtigt. Der BGH hob dieses Urteil jedoch mit dem Hinweis auf, dass in Fällen, in denen der Abmahnung wiederholte Zahlungsverzögerungen vorausgingen, bereits eine einmalige Verzögerung einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen könne. Der Fall wurde zur abschließenden Entscheidung an das Landgericht zurück verwiesen.