Im entschiedenen Fall begründeten die Vermieter einer 62 Quadratmeter großen Wohnung die Kündigung damit, dass sie die Wohnung für ihren Sohn benötigten. Dieser habe einen größeren Wohnraumbedarf und brauche insbesondere für seine regelmäßigen Home-Office-Tätigkeiten ausreichend Platz.
Da die Mieter die Kündigung nicht akzeptierten, klagten die Vermieter auf Räumung. Das Amtsgericht und das Landgericht wiesen die Klage ohne nähere Prüfung ab, da das Kündigungsschreiben nicht alle relevanten Fakten enthalte. Aus ihm ergebe sich nämlich nicht, wie groß die seitherige Wohnung des Sohnes ist.
Der BGH, bei dem die Vermieter eine Revision des Urteils anstrebten, stellte jedoch klar, dass das Kündigungsschreiben alle gesetzlich vorgeschriebenen Fakten enthalte. Dennoch seien die Mieter ausreichend geschützt. Sie könnten im Prozess vortragen, dass die seitherige Wohnung des Sohnes für diesen mindestens genauso geeignet sei. Das Gericht müsse dies dann durch geeignete Beweise klären.
Im konkreten Fall musste diese Klärung nicht mehr erfolgen, da sich die Parteien außergerichtlich einigten. Der BGH entschied daher, dass jeder seine Anwaltskosten für die drei Instanzen selbst tragen müsse und die Gerichtskosten halbiert werden. Das Gericht begründete die Kostenentscheidung damit, dass es das Urteil des Landgerichts aufgehoben hätte, aber offen war, zu welchem Ergebnis die anschließend notwendige Beweisaufnahme geführt hätte.