Kündigungsgrund: Social Media Post

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Facebook, Instagram, Twitter, LinkedIn, TikTok: Laut „Digital Report 2022“ nutzen allein in Deutschland 72,6 Millionen Menschen diese und andere Social Media-Plattformen. Doch ein unbedachter Post kann bereits arbeitsrechtliche Folgen haben. Worauf Arbeitnehmer:innen in den sozialen Netzwerken achten sollten, erklärt Paul Krusenotto, Arbeitsrechtsexperte der Chevalier Rechtsanwälte.

Grundsätzlich genießt jede:r Arbeitnehmer:in das Recht auf eine freie Meinungsäußerung. Dieses Recht kann laut Krusenotto jedoch eingeschränkt sein, „wenn Interessen von Arbeitgeber:innen durch öffentliche Äußerungen insbesondere dadurch betroffen sind, dass klar ersichtlich ist, wo der betreffende Arbeitnehmer beschäftigt ist“. Das heißt, wer mit seinen Beiträgen in sozialen Medien dem Ruf seiner Vorgesetzten oder dem Unternehmen schadet, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Hier droht die Kündigung

Ein schlechter Tag auf der Arbeit, Ärger mit dem oder der Chef:in. Wer seinem Frust auf Social Media Luft macht, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen. Denn kritische Äußerungen können als (Neben-) Pflichtverletzung eingestuft werden, insbesondere wenn diese „sich auf die sogenannte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Arbeitgebenden (Artikel 12 GG), also direkt auf Umsatz und Gewinn des Unternehmens auswirken“, so der Experte. Ein unbedachter Post kann deshalb sogar eine Kündigung rechtfertigen. 

Mit ernsthaften arbeitsrechtlichen Konsequenzen muss auch rechnen, wer in den sozialen Medien andere beleidigt, Verschwörungstheorien verbreitet oder sich rassistisch oder sexistisch äußert. Selbst das Anklicken des ‚gefällt mir‘-Buttons einer kritischen Aussage eines Dritten kann im Worst-Case-Szenario den Job kosten oder mit einer Abmahnung geahndet werden. 

Anders kann es wiederum aussehen, wenn Arbeitnehmer:innen lediglich ihre politischen Aktivitäten teilen. Hier brauchen sie im Regelfall keine negativen beruflichen Folgen zu fürchten. Selbst dann nicht, wenn die eigene Meinung die der Vorgesetzten widerspricht. Aber auch hier gilt: Wird eine extreme politische Meinung vertreten, die (wirtschaftliche) Arbeitgeber:innen-Interessen beeinträchtigen, muss man sich auch hier gegebenenfalls mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen auseinandersetzen.

Ob eine Kündigung aufgrund des Verhaltens auf Social Media gerechtfertigt ist, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Paul Krusenotto von Chevalier Rechtsanwälte rät Betroffenen deshalb, „egal welche Äußerung oder welcher Beitrag der Grund für die Entlassung ist, die Kündigung sollte unbedingt arbeitsrechtlich geprüft werden“.

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