In ihren Stammorganisationen gewähren Versicherer, die nicht über freie Bestände verfügen ihren Exklusivvertretern zu Beginn der Tätigkeit Zuschüsse häufig unter dem Vorbehalt, die Zuschussvereinbarung gesondert kündigen zu können. Ob solche Teilkündigungsvorbehalte wirksam sind, hatte das LG Düsseldorf kürzlich zu entscheiden.
Gastbeitrag von Jürgen Evers, Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht
Der im Streitfall klagende Vertreter war von 2012 bis 2015 exklusiv für einen Rechtsschutzversicherer tätig. Laut Agenturvertrag sollte er bis 2016 neben Provisionen einen Betreuungsprovisions-Zuschuss von zunächst 2.050,00 € pro Monat erhalten. Dieser sollte sich mit jedem vollendeten Tätigkeitsjahr auf null abbauen.
Die Zuschussvereinbarung enthielt folgende Regelungen: „Diese Vereinbarung endet zu den jeweils genannten Ablaufterminen automatisch, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf, spätestens mit Beendigung des Vertriebspartnervertrages. In der Zwischenzeit kann sie unabhängig vom Vertriebspartnervertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsschluss schriftlich gekündigt werden.“
Bis Ende 2014 erwirtschaftete der Vertreter eine durchschnittliche Betreuungsprovision von 652,29 Euro und eine durchschnittliche Abschlussprovision von 139,53 Euro monatlich. Zusammen mit dem Zuschuss von 1.500,00 Euro erhielt er monatlich circa 2.200,00 Euro.
Versicherer verweigerte Zuschusszahlung
Der Versicherer kündigte den Vertretervertrag im November 2014 zu Ende März 2015, die Zuschussvereinbarung jedoch zum Ende 2014. Anfang Dezember stellte er den Vertreter bis zum Vertragsende von der Tätigkeit frei.
Bis zum 31.03.2015 zahlte er dem Vertreter die durchschnittliche Betreuungsprovision und die durchschnittliche Abschlussprovision, verweigerte jedoch die Zuschusszahlung ab Januar. Der Vertreter verlangte den Zuschuss für Januar bis März sowie die Abrechnung der Betreuungsprovision für Januar.
Er machte geltend, die Zuschussvereinbarung könne nicht isoliert gekündigt werden. Die im Januar fällige Betreuungsprovision sei zu zahlen, weil sie durch Betreuungsleistungen im Vorjahr verdient worden sei.
Seite zwei: Zivilkammer begründet Entscheidung