Der Versicherer hat die Kündigung der Zuschussvereinbarung verteidigt. Die Regelung sei keine AGB, weil die Parteien stundenlang über die Zuschussvereinbarung verhandelt hätten.
Die Entschädigung für die Freistellung richte sich gemäß der abschließenden Regelung im Agenturvertrag nach der Durchschnittsprovision im Zeitraum vor der Freistellung. Die Klage war erfolgreich, soweit sie auf Fortzahlung des Zuschusses gerichtet war.
Die Zivilkammer begründete ihre Entscheidung mit folgenden Erwägungen. Das isolierte Kündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende sei gemäß Paragraf 307 Absatz eins des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unwirksam.
Unangemessene Benachteiligung
Es benachteilige den Vertreter entgegen Treu und Glauben unangemessen, da es im Widerspruch zum Sinn und Zweck des Zuschusses stehe. Denn dieser diene dazu, den Lebensunterhalt des Vertreters bis zum Aufbau eines ausreichenden Bestandes zu sichern.
Der Zweck werde durch das Kündigungsrecht vereitelt, da die Zuschussvereinbarung eher beendet werden könne als der Agenturvertrag. So bleibe der Vertreter verpflichtet, bis zur Vertragsbeendigung tätig zu sein, ohne ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, da der erarbeitete Bestand nicht ausreiche.
Andere Möglichkeiten zur Deckung seines Lebensunterhalts durch seine berufliche Tätigkeit habe der Vertreter nicht, da er nicht für Wettbewerber tätig werden dürfe. Die Bindung an den Vertrag ohne die Perspektive, ein ausreichendes Einkommen erzielen zu können, widerspreche Treu und Glauben und sei dem Vertreter nicht zuzumuten.
Seite drei: Kündigungsrecht wurde nicht ausgehandelt