Kündigungsvorbehalt ohne Wirkung

Dass lange über Höhe und Dauer der Gewährung eines Zuschusses verhandelt werde, bedeute nicht, dass der Versicherer das Kündigungsrecht ernsthaft zur Verhandlung gestellt habe.

Auch dass der Vertreter die Kündigungsregelung angesichts des geringen Umfangs der Zuschussvereinbarungen bei sorgfältiger Lektüre hätte wahrnehmen können und müssen, führe nicht dazu, dass diese Vereinbarung ausgehandelt worden sei.

Baue sich ein für die ersten vier Jahre der Laufzeit des Agenturvertrages vereinbarter Betreuungsprovisions-Zuschuss mit jedem Tätigkeitsjahr ab, spreche dies dafür, dass der Zuschuss dazu diene, den Lebensunterhalt des Vertreters bis zum Aufbau eines eigenen ausreichenden Bestandes zu sichern.

Anspruch auf Zuschuss entfällt nicht

Sei der Regelung zur isolierten Kündigung der Zuschussvereinbarung die Wirksamkeit zu versagen, bleibe die Pflicht zur Zahlung des Zuschusses bis zum Ende des Agenturvertrages bestehen.

Die Freistellung während der Kündigungsfrist sorge nicht dafür, dass der Anspruch auf Zuschuss entfalle. Dass der Vertreter ab der Freistellung nicht mehr seine Gegenleistung erbringe, sei nicht Folge einer Arbeitsverweigerung, sondern beruhe auf dem Willen des Versicherers.

Denn dieser hindere den Vertreter durch die Freistellung daran, für ihn tätig zu sein. Damit gerate der Unternehmer in Annahmeverzug und schulde die vereinbarte Gegenleistung inklusive Zuschuss.

Seite vier: Entschädigung im Fall der Freistellung

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