Kündigungsvorbehalt ohne Wirkung

Der Anspruch auf Zuschuss entfalle auch nicht dadurch, dass sich der Versicherer im Fall der Freistellung verpflichte, als Entschädigung eine Durchschnittsprovision der letzten 12 Monate vor der Freistellung zu zahlen.

Durch diese Regelung werde der Anspruch nicht ausgeschlossen, wenn die Folgen der Freistellung auf den Anspruch aus der Zuschussvereinbarung nicht erwähnt und in dieser nicht geregelt sind. Auch dem Regelungszusammenhang sei nicht zu entnehmen, dass der Anspruch während der Freistellung entfallen soll.

Denn der Regelung sei zu entnehmen, dass der Vertreter durch die Freistellung keinen Einkommensnachteil erleiden solle, bleibe ihm doch die Durchschnittsprovision und damit auch das Durchschnittseinkommen aus der Zeit vor der Freistellung erhalten. Bestand das Einkommen auch aus dem Zuschuss, sei dieser Bestandteil des fortzuzahlenden Einkommens.

Durchschnittsprovisionen sind maßgeblich

In Ermangelung eines Anspruchs auf Zahlung der Provision entfalle jedoch der Abrechnungsanspruch des Vertreters, der einen Hilfsanspruch darstelle.

Regele der Agenturvertrag, dass der Versicherer im Fall der Freistellung als Entschädigung eine Durchschnittsprovision zahle, stehe dem Vertreter ab der Freistellung eine nach dem Bestand errechnete Betreuungsprovision nicht mehr zu, sondern nur die Durchschnittsprovision.

Maßgeblich seien nicht die ab der Freistellung verdienten Provisionen, sondern Durchschnittsprovisionen. Einen Anspruch auf Zahlung der Betreuungsprovision, die nach der Freistellung entstehen, könne daher nicht mehr geltend gemacht werden.

Seite fünf: Fazit

1 2 3 4 5Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments