Ab der Freistellung stehe dem Vertreter weder ein Anspruch auf eine Betreuungsprovision zu noch eine Abschlussprovision. Bedenken gegen diese Regelung seien nicht ersichtlich.
Der Entscheidung ist im Ergebnis zuzustimmen. Teilkündigungsvorbehalte in Zuschussabreden, die erkennbar die Existenz des Vertreters in der Aufbauphase sichern, benachteiligen den Vertreter unangemessen, so dass ihnen die Wirksamkeit zu versagen ist.
Teilkündigungen erweisen sich als unwirksam
Wegen fehlender vertraglicher Grundlage erweisen sich sodann Teilkündigungen als unwirksam. Der Zuschuss während der Freistellung wird allerdings nicht nach den Regeln des Annahmeverzuges geschuldet, sondern als Karenzentschädigung für die vom Vertreter geschuldete Wettbewerbsenthaltung.
Auch hat das Gericht nicht geprüft, ob die im Januar abgerechnete Betreuungsprovision nachschüssig für die 2014 erbrachte Betreuungsleistung gezahlt wird. Wäre dies der Fall, stünde sie dem Vertreter zu.
Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht.
Foto: Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht
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