BAG-Urteil: Versicherungsvertreter darf Schwangeren nicht kündigen

Nachdem der Geschäftsführer einer Versicherungsvertretung von seiner Arbeitnehmerin über ihre Schwangerschaft durch künstliche Befruchtung erfuhr, kündigte er ihren Vertrag. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hebt die Kündigung mit seinem aktuellen Urteil auf. Die Klägerin geniesse wegen des erfolgten Embryonentransfers einen besonderen Kündigungsschutz, so das BAG.

BAG-Entscheid: „Im Fall einer künstlichen Befruchtung greift das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle“.

In seiner Entscheidung vom 6. März 2015 ( Az.: 2 AZR 237/14) führt das Bundesgericht darüber hinaus aus, dass die Kündigung außerdem gegen das Benachteiligungsverbot des Paragrafen 7 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Verbindung mit Paragrafen 1, 3 AGG verstosse.

Bereits im Vorfeld hatte der Europäische Gerichtshof erklärt, dass eine „unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegen könne, wenn eine Kündigung hauptsächlich aus dem Grund ausgesprochen werde, dass die Arbeitnehmerin sich einer Behandlung zur In-vitro-Fertilisation unterzogen habe“.

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Im vorliegenden Fall musste das zuständige Landesarbeitsgericht davon ausgehen, dass die Arbeitnehmerin aufgrund der Vornahme einer künstlichen Befruchtung und somit der Möglichkeit einer Schwangerschaft entlassen wurde. (nl)

Foto: Shutterstock

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