Die Veröffentlichung von Kundenbewertungen auf einer Unternehmenswebsite kann Werbung sein, die unter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fällt. Dies hat das Oberlandesgericht Köln in einem aktuellen Urteil entschieden.
In dem Streitfall hatte ein Wettbewerbsverband eine Firma auf Unterlassung verklagt, die mit einem irreführenden Werbeclaim auf ihrer Website warb.
Die Beklagte gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung zwar ab, veröffentlichte aber trotzdem weiterhin mehrere positive Kundenbewertungen zu ihrem Produkt auf der Homepage.
Kundenkommentare sind Werbung
Dies hat das Oberlandesgericht Köln mit seinem Urteil vom 24. Mai 2017 (Az.: 6 U 161/16) untersagt und damit das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Die Kundenbewertungen fallen demnach ebenfalls unter die Unterlassungserklärung.
Auch bei den Kundenkommentaren handele es sich um Unternehmenswerbung. Die Unterlassungsverpflichtung ist so zu verstehen, „dass auch solche Kommentare zu löschen sind, die gerade auf die zuvor von der Beklagten beworbene Wirkung des Produkts zurückgehen“.
Aus diesem Grund seien auch die Kundenbewertungen auf der Website zu löschen. (nl)
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