Kurz gefragt: Muss ich meine Rentenversicherung später versteuern?

Wer für den Ruhestand mit einer privaten Rentenversicherung vorgesorgt hat, spart oft mehrere Jahrzehnte. Zum lang ersehnten Rentenbeginn kann dann zwischen einer lebenslangen Rente oder einer einmaligen Kapitalauszahlung gewählt werden. Steuerlich wird beides unterschiedlich behandelt.


Wer sich für die Rentenzahlung entscheidet, muss nur einen niedrigen Teil der Rente, den sogenannten Ertragsanteil, versteuern, erklärt die uniVersa Versicherung und gibt ein Beispiel: Bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren liegt der Ertragsanteil bei 18 Prozent. Von 100 Euro Monatsrente bleiben damit 82 Euro steuerfrei. Die restlichen 18 Euro sind steuerpflichtig. 

Kapitalauszahlung: Beginn entscheidend

Wird eine Kapitalabfindung gewählt, kommt es auf den Beginn der Versicherung an. Verträge, die mit Beginn vor 2005 abgeschlossen wurden, sind steuerfrei, wenn die Vertragslaufzeit mindestens zwölf Jahre betrug und mindestens fünf Jahre Beiträge dafür gezahlt wurden, so die uniVersa. Bei Verträgen, die ab 2005 mit einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren geschlossen wurden, bleibt die Hälfte des Ertrages steuerfrei, wenn die Auszahlung erst ab dem 60. Lebensjahr (ab 2012: ab dem 62. Lebensjahr) erfolgt. Als Ertrag gilt die Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag und den gezahlten Beiträgen. Die Hälfte davon ist steuerpflichtig. Sind die Voraussetzungen für eine der beiden steuerbegünstigten Auszahlungen nicht erfüllt, werden beim Kapitalertrag 25 Prozent Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer fällig. Liegt der persönliche Steuersatz unter der Abgeltungssteuer, wird die Differenz über die Einkommensteuererklärung ausgeglichen.

Foto: Shutterstock

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