Die Auflagen des seit Juli 2013 in Kraft getretenen Kapitalanlage-gesetzbuches (KAGB) halten die Branche weiter in Atem. Nicht überraschend war 2013 zudem das platzierungsschwächste Jahr seit Beginn der Markterhebungen. Wie stellen sich die Emissionshäuser den Herausforderungen?
Die Einführung des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) hat eine neue Zeitrechnung in der Beteiligungsbranche eingeläutet. Seit Juli 2013 sehen sich Emissionshäuser mit strengen Zulassungsvoraussetzungen und umfangreichen Informationspflichten gegenüber Aufsichtsbehörden und Anlegern konfrontiert.
Sowohl die Auflage als auch die Verwaltung geschlossener Fonds sind dadurch wesentlich aufwendiger geworden. Initiatoren, die geschlossene Fonds nach dem KAGB auflegen wollen, benötigen jetzt eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG). Der Geschäftsbetrieb einer KVG ist nur mit Erlaubnis der Finanzaufsicht Bafin möglich.
KVG-Gründung: Strenge Voraussetzungen
Die Behörde knüpft die Erlaubniserteilung an strenge Voraussetzungen: So müssen die mindestens zwei Geschäftsführer zuverlässig und fachlich geeignet sein, zudem müssen ausreichende Mittel zum Geschäftsbetrieb nachgewiesen und ein Geschäftsplan samt Organisationsstruktur dargelegt werden.
Voraussetzung sind auch umfangreiche Organisationspflichten wie Risiko- und Liquiditätsmanagement, Compliance und Reporting. Allerdings haben Initiatoren auch die Möglichkeit, die Aufgaben der KVG auszulagern – an eine sogenannte Service-/Master-KVG.
Registrierung überwiegend keine Alternative
Diese kümmert sich um Administration und Risikomanagement, während die Zuständigkeit für Portfoliomanagement und Vertrieb bei den Emissionshäusern verbleibt. Zudem enthält das KAGB eine De-minimes-Regelung: Sie sieht vor, dass Anbieter von Fonds mit einem Gesamtvolumen von unter 100 Millionen Euro von der Zulassungspflicht als KVG befreit sind. Hier genügt eine einfache Registrierung.
Das Problem: Fonds einer lediglich registrierten KVG dürfen laut Bafin nicht durch freie Vermittler vertrieben werden, die über eine Genehmigung nach Paragraf 34 f Gewerbeordnung verfügen, sondern nur über zugelassene Finanzdienstleistungsinstitute. Eine Registrierung ist deshalb für das Gros der Initiatoren keine Alternative.
Eine weitere regulatorische Vorgabe: Die Initiatoren müssen Verwahrstellen für ihre Fonds verpflichten, die unabhängig und im Interesse der Anleger unter anderem die Zahlungsströme der Fondsgesellschaft von der Gründung bis zur Auflösung überwachen.
Neugeschäft fast zum Erliegen gekommen
Wie vielen Initiatoren es gelingen wird, sich unter diesen neuen gesetzlichen Bedingungen am Markt zu behaupten, bleibt abzuwarten. Ihr Großteil war im vergangenen Jahr damit beschäftigt, sich organisatorisch auf die neue Rechtslage einzustellen. Das Neugeschäft kam dabei fast zum Erliegen.
Bisher wurde von der Bafin lediglich der Publity Performance Fonds Nr. 7 der Publity Finanzgruppe zum Vertrieb an Privatanleger zugelassen. Einige Fondshäuser haben indes das Neugeschäft bis auf Weiteres komplett eingestellt.
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