Immer wieder beschäftigen sich Gerichte mit der Frage, ob produktgebende Finanzdienstleister oder Versicherer mit Maklern kooperieren müssen, die von den Kunden während des bereits laufenden Vertrages eingesetzt werden.
Gastbeitrag von Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers
Die Interessenlage ist dabei immer die gleiche: Der Kunde möchte selbst entscheiden, wen er mit der Betreuung seiner Versicherungs- und Vermögensangelegenheiten beauftragt. Der Makler ist darauf angewiesen, mit Produktgebern zu kooperieren. Der Produktgeber will sich und seinen gebundenen Vertrieb vor Einbrüchen konkurrierender Makler schützen.
Landgericht München: Verbot der direkten Kommunikation mit dem Kunden
War es bisher nur so, dass die Rechtsprechung von Produktgebern verlangt hat, einen Makler als Korrespondenzpartner anzuerkennen, macht sie es nunmehr dem Produktgeber regelrecht unmöglich, eigene Interessen zu verfolgen, indem sie es ihnen untersagt, mit dem Kunden direkt zu kommunizieren. Darauf läuft das Urteil des Landgerichts München vom 16. Mai 2013 im Ergebnis hinaus.
Das Landgericht hat dem Makler einen Unterlassungsanspruch gegen den Produktgeber zuerkannt. Es hat diesem untersagt, den Kunden direkt oder über Dritte zu kontaktieren, nachdem der Makler dessen Vertretung angezeigt hatte.
Dahinter steht die Überlegung, dass zwischen Makler und Produktgeber in dem Moment ein Schuldverhältnis entsteht, in dem der Makler seine Tätigkeit aufnimmt und der Produktgeber dies akzeptiert.
Im Streitfall waren diese Voraussetzungen nach Auffassung des Gerichts gegeben, nachdem der beklagte Produktgeber, ein Krankenversicherer, in einem Anschreiben an die Kunden verkündet hatte, die vom Makler angefragten Angebote auch an diesen zu übersenden. Aus einer solchen Billigung des Maklers erwachse dem Produktgeber die Pflicht, mit dem Makler wie mit dem ersten Vermittler des Vertrages zusammenzuarbeiten.
Lethargie des Kunden akzeptieren
Doch nach dem Willen des Landgerichts soll es auch Ausnahmesituationen geben, in denen Produktgeber die Kooperation verweigern können. Dies sei der Fall, wenn gewichtige Gründe in der Person des Maklers die Zusammenarbeit für den Produktgeber unzumutbar machen.
Sinn und Zweck des Maklervertrages sei es, dass der Makler für den Kunden den gesamten erforderlichen Schriftverkehrs abwickele. Mit der Beauftragung des Maklers wolle der Kunde die mit seinen Vermögens- und Versicherungsangelegenheiten zusammenhängenden Arbeiten delegieren und selbst nicht mehr damit befasst sein.
Zumindest solange nicht, bis dies wegen seiner Mitwirkungspflicht erforderlich wäre. Diesen durch die Maklervollmacht dokumentierten Willen müsse der Produktgeber im Rahmen bestehender Verträge oder Vertragsverhandlungen beachten.
Seite zwei: Abschluss gegen erfolgsabhängiges Honorar