„Gut, dass jetzt mehr Zeit für die Umstellung bis zum 1. Januar 2025 besteht“, sagt die stellvertretende GDV-Hauptgeschäftsführerin Anja Käfer-Rohrbach. Zwar sind die nun vorgesehenen Klarstellungen im neu gefassten Artikel 8 zu den Deckungsmöglichkeiten über Betriebs- und Privathaftpflichtversicherungen „richtig und dringend notwendig“, so Käfer-Rohrbach.
Ansonsten hätten sich zahlreiche Betriebe und Privatpersonen über ihre Allgemeine Haftpflichtversicherung hinaus zusätzlichen Versicherungsschutz suchen müssen. Dennoch stellt auch die Neufassung einen hohen Aufwand für die Versicherer wie auch für die betroffenen Betriebe dar. „Die nun vorgesehene Deckungssumme von knapp neun Millionen Euro bedeutet weiterhin, dass zahlreiche Verträge insbesondere in der Landwirtschaft umgestellt werden müssen“, sagte Käfer-Rohrbach. Der Gesetzentwurf sieht vor, die Ausnahme von der Versicherungspflicht für Halter von Gabelstaplern, Landmaschinen, Aufsitzrasenmähern, Schneeräumern und anderen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen zu modifizieren.
Langsame Fahrzeuge sind seit Jahrzehnten pauschal in Allgemeinen Haftpflichtversicherungen mitversichert. „Deutschland hatte damit eine klare, praktikable und kostengünstige Lösung, bei der es nie zu Problemen gekommen ist“, so Käfer-Rohrbach. Aus Sicht der Versicherer hätte diese Ausnahme von der Versicherungspflicht unverändert fortbestehen können. Hintergrund der geplanten Gesetzesänderung ist die Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (KH-Richtlinie, EU 2021/2118) in deutsches Recht.