Starke Fehlsichtigkeit auf beiden Augen gilt als Krankheit und die Kosten für eine entsprechende Lasik-Operation muss daher von der privaten Krankenversicherung (PKV) übernommen werden. Dies entschied der BGH in einem aktuellen Urteil.
Demzufolge stellt „eine Fehlsichtigkeit auf beiden Augen von minus 3 beziehungsweise minus 2,75 Dioptrien eine Krankheit im Sinne von Paragraf 1 Absatz 2 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK) dar“, so der BGH in seinem Urteil vom 29. März 2017 (Az.: IV ZR 533/15).
Vorliegen einer bedingungsgemäßen Krankheit
Der private Krankenversicherer der fehlsichtigen Klägerin hatte sich geweigert, die Behandlungskosten für eine erfolgreich durchgeführte Lasik-Operation zu übernehmen, da es sich in seinen Augen nicht um einen Versicherungsfall im Sinne der MB/KK handele.
Dort heißt es: „Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen (…).“
Der BGH widersprach dieser Ansicht. Gehe man von dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers aus, würde dieser unter „Normalzustand der Sehfähigkeit ein beschwerdefreies Lesen und eine gefahrenfreie Teilnahme am Straßenverkehr“ verstehen.
Läge bei einem Versicherten eine „nicht nur ganz geringfügige Beeinträchtigung dieser körperlichen Normalfunktion vor“, würde dieser von einer bedingungsgemäßen Krankheit ausgehen. (nl)
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