Der Makler müsse zwar als treuhänderischer Sachwalter (auch) im Interesse des Kunden tätig werden. Zudem sei er nach Vertragsschluss zu ständiger, unaufgeforderter Betreuung der Versicherung verpflichtet. Deshalb müsse er grundsätzlich auch bestehende Verträge auf erforderliche Anpassungen hin beobachten, die vereinbarte Versicherungssumme auf Angemessenheit überprüfen und gegebenenfalls auf Änderungen des Versicherungsschutzes drängen.
Dies besage aber noch nichts für die Frage, wann die konkrete Pflicht des Maklers ausgelöst werde, ungefragt das Versicherungsinteresse des Kunden und den tatsächlichen Versicherungsschutz zu prüfen. Beim Anpassungsbedarf wegen Veränderungen nach Vertragsschluss sei wie folgt zu unterscheiden: Ergeben sich Veränderungen aus der Sphäre des Kunden, etwa durch Neuanschaffungen, Werterhöhungen oder neue Gefahrenpotentiale, könne der Makler nur auf Kundeninitiative tätig werden.
Nur bei Veränderungen außerhalb der Sphäre des Kunden, zum Beispiel Änderungen der Recht- oder Geschäftslage, müsse der Makler auf den Kunden zuzugehen.
Die Rechtsprechung habe bislang ebenfalls nicht ergeben, dass Makler schon aus geringeren Anlässen tätig werden müssten. Weder das „Sachwalter-Urteil“ noch spätere Entscheidungen des BGH oder der Obergerichte hätten Fälle nachträglicher Änderungen der Risikolage des Kunden behandelt.
Keine Pflicht zum Tätigwerden
Ohne konkreten Anlass, sei auch eine „Bestandsaufnahme“ anlässlich der Übernahme eines Versicherungsvertrages in den Betreuungsbestand ebenso wenig geboten wie jährliche Bestandsaufnahme mit Besuch beim Kunden. Der Versicherungsvermittler habe zwar Aufklärungs- und Beratungspflichten über vereinbarte Obliegenheiten. Es sei jedoch keine Pflichtverletzung, wenn der Makler den Kunden nicht darüber aufkläre, dass dieser werterhöhende Anschaffungen mitteilen müsse, damit er mit ihm die Erhöhung der Versicherungssumme oder eine andere Anpassung des Vertrages bespricht und prüft.
Denn bei der Frage, ob der Kunde dem Makler werterhöhende Anschaffungen mitteilen muss, stehe keine Obliegenheit aus dem geschlossenen Versicherungsvertrag in Rede. Es handele sich vielmehr um eine nicht-rechtstechnische Obliegenheit des Kunden gegenüber dem Makler. Denn den Makler treffe eine Pflicht zum Tätigwerden nur, wenn der Kunde diesen über tatsächliche Veränderungen des (noch) zu versichernden Risikos informiert.
Soweit die Meinung vertreten wird, der Makler sei verpflichtet, den Kunden darüber aufzuklären, dass er werterhöhende Anschaffungen mitteilen müsse, beträfe dies abschlussvermittelnde Makler.
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