Dass der Makler die Pflicht habe, hieran ständig zu erinnern, sei nicht ersichtlich. Dies gelte jedenfalls, wenn in den Jahresrechnungen der Versicherer unter „Hinweis zur Hausratversicherung“ ausdrücklich danach gefragt werde, ob der Kunde neuen Hausrat angeschafft habe und er daran erinnert werde, die Versicherungssumme zu prüfen. Im Übrigen wäre der beklagte Makler einer Hinweispflicht jedenfalls auch mit seiner Kundenzeitschrift nachkommen.
Die Entscheidung verdient Zustimmung, weil sie sich aus der Rechtsstellung der Versicherungs- und Finanzmakler als Handelsmakler ableiten lässt. Dem Handelsmakler obliegt kraft Gesetzes weder eine Prüfungspflicht bei der Übernahme eines laufenden Vertrages noch die Pflicht zur Durchführung regelmäßig wiederkehrender Bedürfnisprüfungen.
Servicegebührenkonzepte erweitern die Maklerpflichten
Das Urteil verdeutlicht auch, welchen Wert Kunden dadurch erlangen, dass Makler ihnen im Rahmen von entgeltlichen Servicegebührenkonzepten Bestandsaufnahme- und regelmäßige Bedürfnisprüfungen anbieten.
Zugleich bestätigt der Richterspruch, dass der Gesetzgeber in letzter Sekunde auf den richtigen Weg eingeschwenkt ist, die Beschränkungen der Servicegebührenkonzepte im Zuge der Umsetzung der IDD aufzugeben. Denn die Servicegebührenkonzepte erweitern die Maklerpflichten und erhöhen damit den Schutz der Maklerkunden.
Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.
Foto: Kanzlei Blanke Meier Evers
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