Daraufhin legte das Ehepaar Revision ein, mit dem Verweis, dass es bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht, einem Urteil des FG Nürnberg vom 11. Februar 2014 zufolge, nur auf den Zeitpunkt des Vertragsabschluss ankomme.
Der BFH akzeptierte diese Revision und hob im darauffolgenden Verfahren die Entscheidung des FG Düsseldorf auf.
Dessen Entscheidung verstieß laut BFH gegen Paragraf 20, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, nach dem das FG die Anerkennung des Verlustes nicht wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht hätte ablehnen dürfen.
Beweispflicht liegt beim Finanzamt
Das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht sei bei Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich für jede Anlage zu prüfen, müsste jedoch bis zur Widerlegung vermutet werden.
Demnach muss laut BFH im Zweifel bei jeder Kapitalanlage nach Paragraf 20 des Einkommensteuergesetzes davon ausgegangen werden, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht vorlag, solange dies nicht stichhaltig widerlegt werden kann.
Da keine derartigen Anhaltspunkte im Streitfall zwischen Ehepaar und Finanzamt vorlagen, war keine Widerlegung möglich. (bm)
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