Bereits 2012 hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) den Entwurf für einen Prüfstandard für Leistungsbilanzen (EPS 902) veröffentlicht. Dieser Entwurf ähnelt weitestgehend dem VGF-Standard. Jedoch geht der Entwurf des IDW-Standards zur Leistungsbilanzerstellung beim Thema Testat weiter.
Zukünftig müssten zur Erteilung eines Testats einer Leistungsbilanz alle in der Leistungsbilanz dargestellten Jahresabschlüsse der Einzelfonds ebenfalls testiert sein. Diese Einzeltestate wurden in der Vergangenheit nicht für jeden Fonds eingeholt. Der neue Prüfstandard ist daher zu begrüßen.
Prospektgutachten weiterhin notwendig
In unserem Hause ist es gelebte Praxis, dass nur Produkte mit einem im Wesentlichen beanstandungsfreien Prospektgutachten den Status „Empfohlenes Produkt“ erhalten können. Der bisherige Standard (IDW S 4) stammt aus dem Jahr 2006.
Zum Inhalt eines Verkaufsprospekts werden gesetzliche Mindestangaben unter anderem im KAGB, Vermögensanlagegesetz und Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung vorgegeben. Die Bafin prüft die Vollständigkeit dieser Mindestangaben einschließlich der Widerspruchsfreiheit und Verständlichkeit des Inhalts des Verkaufsprospekts.
Eine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit oder wirtschaftlichen Grundlage des Geschäftsmodells durch die Bafin findet nicht statt. Bisher überprüfte sie weder den Anbieter „auf Herz und Nieren“ noch kontrollierte sie das Produkt selbst. Darauf, dass die Bafin die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im Prospekt nicht prüft, musste auf dem Deckblatt sogar extra hingewiesen werden.
KAGB wirft Fragen auf
Geht der Prüfungsumfang der Bafin hinsichtlich der Fondsprospekte nach KAGB über die bisherigen Anforderungen hinaus? Ist die Prüfung der Richtigkeit der Angaben im Prospekt und die Wirtschaftlichkeit des Konzepts Gegenstand der Prüfung durch die Bafin?
Um hier sicher zu gehen, ist die Erstellung eines Prospektgutachtens durch einen qualifizierten Wirtschaftsprüfer meines Erachtens nach wie vor angezeigt. Denn jeder Vertrieb – egal ob Vermittler oder Berater – ist grundsätzlich zu einer eigenständigen Plausibilitätsprüfung angehalten. Für diese Prüfung sollte unbedingt ein IDW-Gutachten als Basis dienen.
Seite drei: Neuer Entwurf des IDW-Standards