Die Arbeitsunfähigkeitskomponente im Rahmen einer Berufsunfähigkeitspolice kann bei unbedarften Versicherungsnehmern zu Verwirrung führen, auch wenn AU und BU zwei gänzlich unterschiedliche Leistungsversprechen beinhalten.
In dem Netletter des Rückversicherers Gen Re (NetLetter Risiken & Chancen, Ausgabe 1/2017) gehen die Versicherungsexperten Amelie Bohl und Rafael Lorsbach auf die Abgrenzung von Berufsunfähigkeit (BU) und Arbeitsunfähigkeit (AU) ein.
Konzepte sorgen für Verwirrung
Bei Versicherungsnehmern würden diese Konzepte häufig für Verwirrung sorgen, auch wenn es sich dabei definitionsgemäß um zwei unterschiedliche Dinge handele.
So sei eine ununterbrochene Krankschreibung von mindestens sechs Monaten, die für die Anerkennung einer AU notwendig sei, absolut nicht gleichbedeutend mit der sogenannten „Sechs-Monats-Prognose“, die zum Vorliegen einer BU maßgeblich ist.
In der AU gehe der Versicherer von einer „vorübergehenden, absehbaren Invalidität“ aus, während in der BU eine „langfristige Invalidität“ vorliegen müsse.
Eindeutige Abgrenzung innerhalb der Bedingungswerke
Zu der „Sechs-Monats-Prognose“ in der BU habe der erhöhte Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern geführt – früher habe eine BU-Prognose von „voraussichtlich mindestens drei Jahren“ gegolten.
Die Autoren heben diesen grundsätzlichen Unterschied beider Leistungsversprechen hervor. Er äußere sich beispielsweise in der Prozentregelung bei der BU im Gegensatz zu einer Ja-Nein-Entscheidung bei der AU-Prüfung. Zudem fehlte bei der AU-Komponente die Verweisungs- und Umorganisationsprüfung oder der Nachweis des Eintritts des Leistungsfalls.
Trotz der Unterschiede bei Definition und Leistungsversprechen von AU und BU nähmen viele Versicherer zusätzlich eine inhaltliche und optische Abgrenzung innerhalb ihrer Bedingungswerke vor – eine Praxis, die der Rückversicherer allen Marktteilnehmern empfiehlt. (nl)
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