Das Hamburger Landgericht hat die Rechtmäßigkeit von Gebühren beim Abschluss von Bausparverträgen bestätigt. Es wies die Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen entsprechende Regelungen in den Geschäftsbedingungen der Deutscher Ring Bausparkasse AG aus Hamburg ab (Az.: 324 O 777/08).
Im Rechtsstreit um die Zulässigkeit von Abschlussgebühren bei Bausparverträgen haben Verbraucherschützer eine weitere erstinstanzliche Niederlage hinnehmen müssen. Nach den Landgerichten Heilbronn und Dortmund hat auch das Landgericht Hamburg eine Klage der Verbraucherzentrale zurückgewiesen. Die Kläger haben indes angekündigt, den Grundsatzstreit im Zweifel bis vor den Bundesgerichtshof zu tragen. Ziel der Düsseldorfer ist es, die Abschluss- und Darlehensgebühren bei Bausparverträgen zu kippen. Zu diesem Zwecke hatten sie stellvertretend drei Anbieter verklagt – neben den Hamburgern auch den Marktführer Schwäbisch Hall sowie die LBS West in Münster. Ihrer Argumentation folgend, steht der Abschlussgebühr keine direkte Leistung des Instituts gegenüber.
„Die von der Verbraucherzentrale angezweifelten Gebühren sind ein transparenter und integraler Bestandteil des Bausparsystems. Sie ermöglichen den Beitritt zur Bauspargemeinschaft und damit den Zugang zu zinsgesicherten Darlehen. Der Kollektivgedanke ist die Basis für ein ausgesprochen stabiles und bewährtes System zur Baufinanzierung in Deutschland“, kommentiert André Boldt, Vorstand der Deutscher Ring Bausparkasse, das Urteil. (te)