LG Hamburg: Ausschüttungen dürfen nicht zurückgefordert werden

Das Landgericht Hamburg hat mehrere Klagen geschlossener Schiffsfonds gegen Zweitmarktfonds der HTB Fondsgruppe abgewiesen.

Die Rückforderung von Ausschüttungen ist nach Ansicht des LG Hamburg unberechtigt.

Mit den Klagen hatten einige Fondsgesellschaften die in den letzten Jahren ausgezahlten Ausschüttungen zurückverlangt, da diese laut Gesellschaftsvertrag nur „darlehensweise“ gewährt worden seien. Angesichts der aktuell schlechten wirtschaftlichen Situation der Fondsgesellschaften müssten diese nun von den Anlegern zurückbezahlt werden.

Klausel „unklar und überraschend“

Das LG Hamburg vertritt die Ansicht, dass die Rückforderung in vollem Umfang unberechtigt ist. Die entsprechende Klausel im Gesellschaftsvertrag sei derart unklar und überraschend, dass ein Anleger damit nicht rechnen konnte (Az.: 413 HKO 95/13; 413 HKO 88/13; 413 HKO 127/13; 413 HKO 165/13, Urteile vom 23.01.2014).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im März 2013 bezüglich Schiffsfonds von Dr. Peters entschieden, dass Anleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen „auf Darlehensbasis“ nicht verpflichtet sind. In diesen Fällen waren aber anderslautende Vertragsklauseln zur Rechtfertigung der Rückforderungen bemüht worden. Viele Emittenten hatten sich daraufhin auf ihre anders formulierten Regelungen berufen und behauptet, dass die BGH-Urteile für sie keine Anwendung fänden.

„Es zeigt sich wieder, dass ein aktives Beteiligungsmanagement und – controlling von Beteiligungen an geschlossenen Fonds notwendig ist, um die eigenen Rechte zu wahren und portfoliobedingte Risiken zu begrenzen. Der Einzelanleger scheut oftmals die damit verbundenen Kosten und sonstigen Aufwand. Zweitmarkt-Fonds haben insoweit regelmäßig einen längeren Atem und mehr Sachverstand“, sagte HTB-Geschäftsführer Andy Bädeker. HTB ist als Initiator für geschlossene Zweitmarktfonds an rund 380 Schiffsfonds und 140 geschlossenen Immobilienfonds beteiligt. (kb)

Foto: Shutterstock

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