Das Landgericht Hamburg hat in drei Urteilen gegen die Versicherer Deutscher Ring, Hamburg-Mannheimer und Generali entschieden, dass mehrere von den Versicherern verwendete Klauseln zur Kündigung und zur Beitragsfreistellung intransparent und damit unwirksam sind (Az.: 324 O 1116/07, 1136/07, 1153/07).
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg. Ihrer Einschätzung nach muss die Versicherungswirtschaft nun rund zwölf Milliarden Euro an Verbraucher zahlen. Die Behörde rät: „Betroffene sollten sofort ihre Ansprüche anmelden. Die Versicherer werden die Kunden nicht von sich aus informieren, sondern das Problem aussitzen.“
Versicherte, die seit 2001 eine Kapitallebens- oder private Rentenversicherung abgeschlossen und seither gekündigt haben, können jetzt Nachschlag auf den Rückkaufswert fordern, so die Verbraucherzentrale. Die Urteile hätten Grundsatzbedeutung für die gesamte Versicherungswirtschaft.
Laut Gericht differenzieren bestimmte Klauseln beziehungsweise Tabellen der Versicherer nicht hinreichend deutlich zwischen dem so genannten Rückkaufswert und dem Stornoabzug, der nach altem Versicherungsvertragsgesetz vereinbart werden konnte. Aus den Klauseln gehe nicht deutlich genug hervor, dass sie dem Versicherungsnehmer als Rückkaufswerte beziehungsweise beitragsfreie Versicherungssummen Beträge nennen, bei denen faktisch die Stornoabzüge bereits enthalten sind.
„Auf diese Weise führen die Klauseln dem Versicherungsnehmer weder das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung vor Augen, noch wird eine Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten, auch anderen Kapitalanlagen, erreicht“, so das Landesgericht Hamburg in einer Mitteilung. Die betroffenen Versicherer können Berufung gegen diese Entscheidung einlegen. (mo)
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