Masken, Desinfektionsmittel, Handschuhe und Co.: Probieren geht über studieren
Nachdem im letzten Jahr für viele Menschen die Kosten für Mund-Nasen-Masken, Desinfektionsmittel, Seife oder Einmalhandschuhe in die Höhe geschnellt sind, wird sich der eine oder die andere sicher die Frage stellen, was davon steuerlich absetzbar ist. Kurze Antwort: Wahrscheinlich nicht viel – leider! Jedoch gibt es da vom Gesetzgeber noch keine klaren Vorschriften, weshalb es einen Versuch wert sein könnte.
Am Beispiel Maske lässt sich das Ganze veranschaulichen: Hier gäbe es die Möglichkeit, diese als Werbungskosten abzusetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese bei der Arbeit getragen werden müssen und nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.
Doch selbst dann lohnt es sich nur, wenn Steuerzahler über die 1.000-Euro-Pauschale für die Werbungskosten kommen, andernfalls können sie nicht geltend gemacht werden. Hinzu kommt, dass das Finanzamt vermutlich argumentieren wird, dass die Masken auch privat getragen werden können – in dem Fall ist ebenfalls keine Abschreibung möglich.
Außergewöhnliche Belastungen absetzen
Die zweite Möglichkeit ist das Absetzen als außergewöhnliche Belastung im Rahmen von medizinischen Hilfsmitteln. Hier braucht es allerdings die Verordnung eines Arztes die bestätigt, dass Aufwendungen für die Masken zwangsläufig, notwendig und angemessen sind.
Der Haken: Diese muss bereits vor dem Kauf der Hilfsmittel ausgestellt werden. Menschen mit relevanten Vorerkrankungen könnten dennoch davon profitieren. Sollten sie ein entsprechendes Attest vom Arzt haben, können die folgenden Kosten für Masken geltend gemacht werden. Generell gilt: Belege aufbewahren und sein Glück versuchen! Da die Situation eine gänzlich neue ist, kann es sein, dass das Finanzamt hier und da ein Auge zudrückt.
Vom New Work zum New Normal
Von New Work zum New Normal: Homeoffice und Arbeitszimmer absetzen
Spätestens 2020 wurde von zu Hause zu arbeiten für viele zur Normalität. Ob angeordnet durch den Arbeitgeber oder freiwillig: Nicht selten wurden mehrere Wochen oder Monate im Homeoffice verbracht. Das kann sich bei der Steuererklärung nun lohnen, wie sehr hängt jedoch von der Art des heimischen Arbeitszimmers ab.
Denn dieses kann nur abgesetzt werden, wenn es sich dabei um einen abgeschlossenen Raum handelt, der ausschließlich zum Arbeiten genutzt wird. Selbst ein Gästezimmer mit Schreibtisch gilt laut Finanzamt nicht als Arbeitszimmer, auch wenn es selten einen anderen Nutzen hat. Für alle, die den strengen Anforderungen in der eigenen Wohnung jedoch gerecht werden können, ist eine Absetzung von der Steuer möglich. Dafür bedarf es aber einer Anordnung des Arbeitgebers, dass von zu Hause aus gearbeitet werden soll.
Alternativ zählt auch der Umstand, dass (bspw. durch Corona) kein anderer Arbeitsort zur Verfügung steht, da die Büros geschlossen wurden, als hinreichender Grund. In beiden Fällen dürfen Kosten von bis zu 1.250 Euro für das Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Wie hoch die Homeoffice-Pauschale ausfällt
Wer ein solches Arbeitszimmer nicht vorweisen kann oder sich freiwillig ins Homeoffice begeben hat, geht jedoch nicht leer aus. Für die Steuererklärungen 2020 und 2021 hat die Bundesregierung die Homeoffice-Pauschale eingeführt. Für jeden Tag, an dem ausschließlich von zu Hause gearbeitet wurde, können Arbeitnehmer eine Pauschale von 5 Euro absetzen. Der Betrag ist allerdings bei 600 Euro oder 120 Tagen gedeckelt.
Als Teil der Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro lohnt sich die Homeoffice-Pauschale jedoch nur, wenn weitere Kosten geltend gemacht und so die 1.000-Euro-Grenze überschritten werden kann. Hier finden sich online einige praktische Rechenhilfen, die zeigen, wie sich die Pauschale individuell auswirkt.
Absetzbarkeit von Büro-Utensilien
Auf Arbeit eingerichtet: Absetzbarkeit von Bürostuhl, Schreibtisch und Co.
Sogenannte Arbeitsmittel sind immer von der Steuer absetzbar, dazu zählen klassischerweise Schreibwaren, Berufsbekleidung, Werkzeuge oder Computer. Dieses Jahr könnte das für einige besonders interessant sein, da für das unvorhergesehene Homeoffice in vielen Fällen erstmal Arbeitsmittel angeschafft werden mussten. Wer sich also einen neuen Bürostuhl, einen Schreibtisch oder eben einen PC gekauft hat, kann diese nun in der Steuererklärung geltend machen.
Grundvoraussetzung natürlich: Sie wurden aus beruflichen Gründen angeschafft. In diesem Fall sind die Gegenstände als Werbungskosten einzutragen. Hier gilt es jedoch gründlich zu sein und alle Belege für eine etwaige Prüfung des Finanzamtes aufzubewahren. Schließlich gibt es keine Arbeitsmittel-Pauschale, sondern die Kosten jedes einzelnen Gegenstands werden eingetragen. Dabei können Einzelkosten bis zu 487,90 Euro in voller Höhe abgesetzt werden. Bei größeren Anschaffungen wie eines neuen Computers müssen die Kosten über die Jahre der üblichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Im Falle des PCs wären das drei Jahre.
Neu in diesem Jahr: Wer vermehrt von zu Hause aus gearbeitet hat, kann die Kosten für Internet und Telefon ebenfalls von der Steuer absetzen. Möglich ist das entweder über eine Pauschale oder durch Einzelnachweise. Bei der Pauschale können monatlich 20 Prozent der Kosten geltend gemacht werden, jedoch nicht mehr als 20 Euro. Voraussetzung ist hier, dass Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausüben, die die berufliche Nutzung des privaten Telefons erfordert, oder von ihrem Arbeitgeber zum Homeoffice aufgefordert wurden.
Gewusst wie: Finanzielle Unterstützung für Eltern und Alleinerziehende
Gerade nach einem Jahr voller Homeschooling und Homeoffice sollten Eltern sich darüber bewusst sein, dass sie Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen können. Das gilt für Kinder, die im gleichen Haushalt leben, nicht über 14 Jahre alt sind und für die Kindergeld oder der Kinderfreibetrag in Anspruch genommen wird.
Ist all das gegeben, können die Aufwendungen zur Beaufsichtigung der Kleinen zu einem Drittel geltend gemacht werden, höchstens jedoch 4.000 Euro. Deklariert werden die Kosten als Sonderausgaben, hierunter fallen außerdem Schulgeld, erste Berufsausbildung, Vorsorgeaufwendungen, Unterhaltszahlungen und die Kirchensteuer.
Was für Alleinerziehende gilt
Besonders für Alleinerziehende brachte das Jahr 2020 neben vielen Herausforderungen auch gute Neuerungen für die Steuererklärung mit sich. So wurde der ihnen zustehende Entlastungsbetrag im zweiten Corona-Steuerhilfegesetz deutlich angehoben, von 1.908 auf 4.008 Euro.
Zudem erhöht sich dieser ab dem zweiten Kind für jeden weiteren Nachwuchs um 240 Euro. Der Betrag steht Müttern oder Vätern zu, die ohne Partner ein Kind großziehen, für das sie Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben. Beantragt werden kann er direkt in der Steuererklärung in der Anlage Kind.
Davon bleiben Kindergeld und Kinderfreibeträge unberührt, lediglich die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte reduziert sich und damit die Steuerlast.
Vorsicht bei Kurzarbeitergeld
Böse Überraschungen: Vorsicht bei Kurzarbeitergeld und Kinderbonus
Wie bei allen guten Nachrichten, gibt es jedoch auch hier ein Aber. In manchen Fällen können bei der Steuererklärung auch Nachzahlungen drohen. Zum Beispiel, wenn in den letzten Monaten Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen wurde.
Dieses ist per se steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten steuererhöhenden Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Kurzarbeitergeld zum Gehalt dazugerechnet wird, wonach für das Einkommen dann ein höherer Steuersatz gilt. Unfair, aber wahr: Betroffene müssen sich auf eine Lohnsteuernachzahlung gefasst machen.
Auswirkungen des Kinderbonus
Auch der Kinderbonus kann sich unter bestimmten Umständen eher negativ auf die Steuererklärung auswirken. Im vergangenen Jahr wurde dieser ebenfalls im Rahmen des zweiten Corona-Steuerhilfegesetz von der Bundesregierung verabschiedet. So erhielten Familien einen Bonus von 300 Euro für jedes Kind, das in 2020 mindestens einen Monat Anspruch auf Kindergeld hatte. Und das unabhängig vom Einkommen der Eltern. Bei der Steuererklärung wird der Betrag nun aber beim Familienleistungsausgleich berücksichtigt und neben dem Kindergeld auf den Kinderfreibetrag angerechnet.
Das führt dazu, dass in erster Linie Familien mit einem geringeren Einkommen voll vom Kinderbonus profitieren. Haushalte mit einem Einkommen von über 85.900 Euro profitieren dagegen mehr von den Kinderfreibeträgen als von Kindergeld plus Kinderbonus. In diesem Fall entsteht also kein Vorteil durch die Sonderzahlung, da der Staat sich die 300 Euro über die Steuer wieder zurückholt.
Fazit: Gut informiert ist schnell gespart
Neben den üblichen Regelungen im Steuergesetz gibt es dieses Jahr also einige zusätzliche Möglichkeiten, um Steuern zu sparen. Nach Monaten voller Herausforderungen und (finanziellen) Entbehrungen ist dies zumindest ein kleiner Trost! Daher gilt es sich umfassend zu informieren, um das jeweils Beste herausholen zu können und in ein paar Wochen überwiegend gute Nachrichten vom Finanzamt zu erhalten.
Dann lassen sich kleinere Nachzahlungen auch besser verschmerzen! Und hoffentlich können die Rückzahlungen dieses Jahr dann in schöne gemeinsame Momente investiert werden – Essen gehen, Kinobesuche, Klassenfahrten oder einen Urlaub mit Freunden und Familie!