Mitarbeiterfluktuation unter Kontrolle haben
Zu einer einfachen bAV gehört auch, dass der Arbeitgeber und die Lohnbuchhaltung sensibilisiert sind, dass alle ausscheidenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Beschäftigte, die aus der Lohnfortzahlung fallen, sofort an den Versicherungsvermittler zu melden sind. Und sofort meint sofort!
Denn damit bleibt zum Beispiel die wichtige Drei- Monats-Frist bei Ausscheiden für die Anwendung der versicherungsvertraglichen Lösung gewahrt, die gegenüber Versicherer und Arbeitnehmer zu erklären ist. Für die nötigen Unterschriften ist der Arbeitnehmer im bestmöglichen Fall noch in der Firma.
Dazu sollte das Standard-Kündigungsbestätigungsschreiben gegenüber dem Arbeitnehmer eine Ankündigung enthalten, wie es weitergeht: „Soweit Sie eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung von der Firma zugesagt bekommen haben, wird das Unternehmen die versicherungsvertragliche Lösung gemäß Paragraf 2 Abs. 2 S. 2 ff BetrAVG nutzen. Sie haben das Recht, die Versicherung als Versicherungsnehmer nach dem Ausscheiden mit eigenen Beiträgen fortzuführen. Damit Sie Versicherungsnehmer werden können, weisen wir Sie darauf hin, dass die Unterlagen des Versicherers zeitnah zu unterschreiben sind.“
Seite fünf: Guter Draht zur Lohnbuchhaltung