Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hofft darauf, seinen Mitgliedern die ärgsten Konsequenzen des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) zu ersparen. In einer ausführlichen Stellungnahme schlägt der GDV eine gesetzliche Deckelung der Abschlusskosten und eine zehnjährige Stornohaftung vor.
Die im LVRG vorgesehene Absenkung des Höchstzillmersatzes von 40 auf 25 Promille sieht der GDV besonders kritisch. Demnach dürften die Abschlusskosten nur bis zu dieser Höhe bilanziell geltend gemacht werden. Die Regelung trage nicht zum Ziel des Gesetzesentwurfs bei, die Abschlusskosten zu senken, erklärte der GDV in einer am vergangenen Donnerstag veröffentlichten Stellungnahme.
Alternativ schlägt der GDV die Einführung eines Provisionsdeckel bei kapitalbildenden Lebensversicherungen mit laufender Beitragszahlung vor. Hinzu stellt der Verband eine auf zehn Jahre verlängerte Stornohaftung in Aussicht. Die Vorschläge wurden bereits im vergangenen Jahr von einer GDV-internen Arbeitsgruppe erarbeitet, sie wurden allerdings nach massiver Kritik innerhalb der Branche zunächst nicht weiterverfolgt. Im Zuge der Debatte um das LVRG steht das Thema – gewissermaßen als kleineres Übel – wieder auf der Agenda.
GDV: Deckelung bei 0,4 Prozent der Beitragssumme
Die gesetzliche Deckelung der kalkulatorischen Abschlusskosten soll demnach auf maximal 0,4 Prozent der jährlichen Beitragssumme begrenzt sein. Diese sei wirkungsvoller und daher besser als eine Absenkung des Höchstzillmerungssatzes, heißt es. Die kalkulierten Abschlusskosten dürften dabei längstens für die ersten zehn Vertragsjahre eingerechnet werden. Dieser Vorschlag führt laut GDV „zu deutlich höheren Rückkaufswerten innerhalb der ersten Jahre der Vertragslaufzeit“. Er werde damit „den veränderten Anforderungen der Gesellschaft an die Flexibilität von Lebensversicherungen gerecht“.
Weiter kritisiert der Verband, dass die geplante Offenlegung der Abschlussprovisionen ihr Ziel verfehle. Der Vorschlag liefere den Versicherungsnehmer einen „zweifelhaften Mehrwert in Form einer Scheintransparenz“ bei enormem Aufwand für die Versicherer, heißt es.
Zielführender sei ein Ausweis der Gesamtkostenbelastung für Lebensversicherungsverträge – als Minderung der Wertentwicklung durch Kosten in Prozentpunkten. Unverständlich bleibe zudem, so der GDV, warum von der Neuregelung auch die Schaden-/Unfallversicherer und die privaten Krankenversicherer erfasst werden sollen.
Anforderungen frühestens zum 1. Januar 2016 umsetzbar
Gemeinsam mit der Offenlegungspflicht für Abschlussprovisionen und der Änderung des Höchstzillmersatzes sei auch die Absenkung des Höchstrechnungszinses zum 1. Januar 2015 „technisch nicht umsetzbar“, erklärt der Verband. Das Inkrafttreten dieser Regelungen könne frühestens zum 1. Januar 2016 erfolgen.
Auch die im LVRG vorgesehene Erhöhung der Mindestbeteiligung der Kunden am Risikoüberschuss der Lebensversicherer stößt beim GDV auf Ablehnung. Diese würde den Spielraum zur Eigenkapitalbildung unter dem künftigen EU-Finanzregelwerk Solvency II erheblich einengen und die Risikotragfähigkeit der Lebensversicherer schwächen.
Die geplante gesetzliche Ausschüttungssperre für Lebensversicherer, denen es wirtschaftlich schlecht geht, trifft ebenfalls auf den Widerstand der Verbandsvertreter. Die Sperre berücksichtige nicht die individuelle Kapitalausstattung der Unternehmen und nehme Versicherern die Möglichkeit, neues Kapital aufzunehmen: „Damit wird die unter Solvency II geforderte Stärkung der Eigenmittelausstattung gefährdet und der Versicherungsstandort Deutschland insgesamt geschwächt“.
Einen weiteren wichtigen Bestandteil des Gesetzesvorschlags hebt der GDV ausdrücklich lobend hervor: Die Modifikation der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven werde ausdrücklich unterstützt, heißt es da. (lk)
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