Demnach habe der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten, insbesondere aufgrund der zahlreichen Vertragsanpassungen, seinen Vertragsbindungswillen dokumentiert. Zudem hätte er nicht gleich mehrere Lebensversicherungsverträge abgeschlossen, wenn er mit dem Versicherer nicht zufrieden gewesen wäre.
Versicherer muss von Fachkenntnis ausgehen
Als besonderen Knackpunkt nennt das LG zudem den Status des Versicherungsnehmers als Versicherungsmakler.
Die Problematik eines „ewigen Widerspruchsrechts“ sei bereits seit geraumer Zeit auch in „der Praxis der versicherungsberatenden Berufe“ hinlänglich bekannt gewesen.
Von dieser Fachkenntnis habe auch der Versicherer bei dem Versicherungsmakler ausgehen müssen. Dass er gleichwohl an den Verträgen festgehalten habe, musste daher bei vernünftiger Betrachtung aus Sicht des Versicherers als weiteres Indiz dafür gelten, dass der Kläger auf einen Widerspruch verzichten wollte. (nl)
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